Arbeitgeberbewertungen im Internet sind für Unternehmen Fluch und Segen zugleich. Während positive Rezensionen Fachkräfte anziehen, können ungerechtfertigte Tiefstbewertungen den Ruf nachhaltig schädigen. Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem Beschluss entschieden, dass die Anonymität von Plattformnutzern endet, sobald nachweisbar falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden (Entscheidung vom 31.03.2026, Aktenzeichen: 4 W 4/26).
Die Grenze zwischen Meinung und Verleumdung
Im Kern des Verfahrens stand die Bewertung eines Pflegedienstes auf einer Social-Media- und Bewertungsplattform. Ein Nutzer vergab im Bereich „Gehalt und Sozialleistungen“ lediglich einen von fünf Sternen und behauptete schriftlich: „Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden“. Der betroffene Arbeitgeber wehrte sich gerichtlich gegen diesen Vorwurf und forderte vom Plattformbetreiber die Herausgabe der Nutzerdaten, um rechtliche Schritte gegen den Verfasser einzuleiten.
Faktenprüfung geht vor Schutz der Anonymität
Das Gericht stellte in seiner Begründung klar, dass der Vorwurf eines Mindestlohnverstoßes keine bloße Meinungsäußerung darstellt. Es handele sich vielmehr um eine „dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung“. Ob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wurde, lasse sich durch eine einfache mathematische Berechnung überprüfen und enthalte keine subjektiven Elemente. Das Gericht argumentierte, dass Leserinnen und Leser in Kategorien wie „Arbeitsatmosphäre“ zwar subjektive Eindrücke erwarten, beim Thema „Gehalt“ jedoch von faktenbasierten Angaben ausgehen. Da ein Verstoß gegen das Mindestlohn-Gesetz eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat darstellt, wiegt ein solcher Vorwurf schwer.
Allerdings ist dieser erste Schritt nicht ohne Hürden: Um die Plattform zur Datenherausgabe zu zwingen, müssen Unternehmen den Verstoß zunächst gegenüber dem Betreiber durch konkrete Nachweise (wie hier z. B. Lohnabrechnungen) bestreiten und den Beitrag als rechtswidrig melden. Weigert sich die Plattform dennoch, die Identität des Nutzers offenzulegen oder den Kommentar zu löschen, bleibt im Regelfall nur der Weg über ein vorgeschaltetes gerichtliches Eilverfahren oder eine Auskunftsklage wie es hier passiert ist.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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