Allein 2023 beschlagnahmte der EU-Zoll 152 Millionen gefälschte Produkte im Wert von 3,4 Milliarden Euro. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 7. August 2025 (Az. 20 U 9/25) gegen die Flut an Fälschungen ein klares Signal gesetzt: Auch Logistikdienstleister können für Markenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden. Konkret heißt das: Wer durch seine Dienstleistungen den Versand gefälschter Ware (in diesem Fall waren es gefälschte Adidas-Fußballtrikots) nach Europa ermöglicht, macht sich mithaftbar – selbst wenn er die Produkte nicht selbst verkauft.

Logistikdienstleister haftet als „Störer“ für Markenverletzung

Im Mittelpunkt des Falls stand ein in Deutschland ansässiger Logistikdienstleister, der für chinesische Online-Händler als Absender- und Retourenadresse fungierte. Über diese Anschrift wurden Pakete mit gefälschten Fußballtrikots nach Deutschland geschickt – offiziell nur, um eine Adresse, z. B. für Rücksendungen, zu bieten.

Für das Gericht war das jedoch entscheidend: Ohne eine deutsche Absenderadresse hätte die Post die Sendungen aus China gar nicht weiterbefördert. Die Adresse des Dienstleisters war somit der Schlüssel, der den Transport in den Binnenmarkt erst möglich machte. Damit war er nicht mehr nur ein neutraler Helfer, sondern trug aktiv dazu bei, dass die Fälschungen nach Europa gelangten. Die Richter stellten klar: Auch wenn der Dienstleister die Trikots nicht selbst verkauft hat, leistet er mit seinem Geschäftsmodell einen wesentlichen Beitrag zur Markenrechtsverletzung. Ein Verweis darauf, man sei „nur Retourenanschrift“, reicht daher nicht aus, um sich zu entlasten.

Ohne eine Bereitschaft des nationalen Postdienstleisters zum Weitertransport zum Empfänger wäre aber schon die Verbringung des Paketes von China nach Deutschland sinnlos. Kein Logistiker verbringt Waren von einem Land in ein anderes, nur damit sie dort am Flughafen stranden. Ohne die gegenüber dem Logistiker erklärte Bereitschaft der Antragsgegnerin, ihre Adresse als Absenderadresse zu nutzen und im Falle Nichtzustellung das Paket entgegenzunehmen, würden die Pakete mit markenverletzender Ware daher überhaupt in den Binnenmarkt verbracht.“ 
OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.08.2025, Aktenzeichen: 20 U 9/25)

Retourenanschrift wird zur Haftungsfalle

Fest steht: Jahrelang konnten Händler aus Fernost ihre Fälschungen nahezu ungestört nach Europa einschleusen. Mit diesem Urteil geraten nun auch die Hintermänner in der Lieferkette ins Visier – und die Justiz hat einen Weg gefunden, Verantwortliche greifbar zu machen.

Ab wann haftet man?
Das bloße Bereitstellen einer Adresse reicht nicht. Aber: Sobald ein Logistiker nachweislich weiß oder wissen muss (z. B. nach einer Abmahnung des Markeninhabers), dass seine Infrastruktur für Fälschungen genutzt wird, entstehen Prüf- und Handlungspflichten. Tut er nichts, kann er haften – auch wenn er die Pakete nie in der Hand hatte.

Wird der Kampf gegen Produktfälschungen aus Fernost neu belebt?

Für die deutsche Justiz und für Markeninhaber könnte das Urteil ein Wendepunkt sein. Bislang war es oft schwierig, Verantwortliche in Fernost zu belangen: Händler tauchten ab, Adressen waren falsch oder nicht greifbar, Verfahren verliefen über Kontinente hinweg erwartungsgemäß im Sande. Jetzt rücken erstmals auch die Mittelsmänner ins Visier, die man hierzulande greifen kann. Für Betroffene bedeutet das: Sie können direkt Logistiker abmahnen oder gerichtlich in Anspruch nehmen, anstatt mühsam hinter anonymen Billigshops herzujagen.

Das eröffnet Markeninhabern, die unter Fälschungen leiden, ganz neue Möglichkeiten. Doch die andere Seite der Medaille ist ebenso deutlich: Logistikdienstleister werden versuchen, sich herauszureden („Wir haben von nichts gewusst“) oder ihre Geschäftsmodelle so zu verändern, dass sie rechtlich schwerer zu fassen sind. Denn vieles bleibt unklar: Welche Prüfpflichten sind zumutbar? Kann man das Urteil auch auf andere Verstöße, z. B. aus dem Wettbewerbsrecht, übertragen? Diese Fragen müssen in den kommenden Verfahren konkretisiert werden.

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