Bürokratie schlägt Marketing: Klarheit bei pflanzlichen Health Claims
Die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, das werden nun viele einwenden, galt doch schon seit etlichen Jahren und es ist bekannt, wie heikel gesundheitsbezogene Aussagen sind. Was ist also das Neue an dem Urteil? Seit Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung müssen gesundheitsbezogene Angaben eigentlich offiziell von der EU genehmigt werden, bevor sie werblich verwendet werden dürfen. So weit, so ungut. Für pflanzliche Stoffe (sogenannte „Botanicals“) gab es aber eine Besonderheit: Für über 1.500 solcher Claims lagen bereits Anträge vor – doch die EU-Kommission hat diese nie abschließend geprüft. Das führte dazu, dass viele Händler und Hersteller davon ausgingen, man dürfe solche Aussagen vorläufig weiterverwenden, solange der jeweilige Antrag „in der Warteschlange“ war – also nach dem Motto: „Solange nicht abgelehnt, wird’s schon passen.“ Genau diese Übergangspraxis hat der EuGH jetzt beendet. Für Botanicals fehlt bis heute eine offizielle Liste zulässiger Aussagen. Nun stellte der EuGH klar: Was nicht genehmigt ist, darf nicht gesagt werden. Ganz gleich, wie plausibel das Versprechen klingt.
Ausnahme: Nur Health Claims, die vor dem 19. Januar 2008 beantragt und später genehmigt wurden, sind zulässig – wer damals keinen Antrag gestellt hat, weil bald eine EU-Liste erwartet wurde, steht nun ohne rechtssichere Werbemöglichkeit da, was der EuGH-Generalanwalt ausdrücklich kritisiert hat.
Kommentar schreiben