Ein paar Klicks, eine anonyme Aussage, und schon kann ein falscher Eintrag im Netz großen Schaden anrichten. Genau um so einen Fall ging es im jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 02.12.2025, Az.: C-492/23). Die Richter entschieden, dass Plattformen künftig viel genauer hinschauen müssen, bevor sie Nutzerinhalte veröffentlichen.
Für Marktplätze, Foren oder Bewertungsportale ist das ein großer Einschnitt, doch auch Händler sollten aufhorchen.
Worum ging es genau – und was hat der EuGH entschieden?
Ausgangspunkt des Falls war eine anonyme Anzeige in einem rumänischen Kleinanzeigenportal. Eine unbekannte Person hatte ein Foto und die Telefonnummer einer Frau veröffentlicht und sie in einen Kontext sexueller Dienstleistungen gestellt, ohne jede Einwilligung, ohne Bezug zur Realität und mit erheblichem Rufschaden. Die Frau beschwerte sich beim Plattformbetreiber Russmedia und verlangte nicht nur die Löschung der Anzeige, sondern auch Maßnahmen dagegen, dass diese Inhalte auf anderen Websites weiterverbreitet werden. Denn obwohl die Anzeige schnell entfernt wurde, tauchte sie dank Kopien und Scraping auf zahlreichen Drittseiten wieder auf.
Genau hier setzte der EuGH an: Die Richter stellten klar, dass Plattformbetreiber nicht nur passive „Bereitsteller eines technischen Dienstes“ sind. Wer Nutzeranzeigen veröffentlicht, verarbeitet personenbezogene Daten und trägt dafür eine Mitverantwortung nach der DSGVO. Aus dem Urteil folgt nun: Plattformen müssen vor Veröffentlichung prüfen, ob die Anzeige sensible oder besonders schutzwürdige Daten enthält und ob die Person, die den Inhalt einstellt, tatsächlich diejenige ist, um die es geht. Fehlt eine Einwilligung, darf der Inhalt gar nicht erst erscheinen.
Doch damit enden die Pflichten nicht. Der EuGH entschied außerdem, dass Plattformen angemessene technische Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Weiterverbreitung rechtswidriger Inhalte zu erschweren. Scraping, Kopieren oder erneutes Hochladen dürfen nicht einfach hingenommen werden. Das traditionelle „Hosting-Privileg“, das Online-Anbietern bislang eine gewisse Haftungsfreiheit gewährte, gilt im Bereich der DSGVO nicht. Mit anderen Worten: Die Plattform haftet – auch dann, wenn ein Dritter den Inhalt eingestellt hat.
Was bedeutet das für Händler?
Auf den ersten Blick wirkt das Urteil wie eine Entscheidung, die nur große Plattformen wie Marktplätze, Bewertungsportale oder Foren betrifft. Doch ganz so einfach ist es nicht. Der EuGH hat nämlich nicht nur über ein einzelnes Portal entschieden, sondern über die grundsätzliche Frage, wer verantwortlich ist, wenn personenbezogene Daten durch Dritte veröffentlicht werden. Und diese Antwort hat Folgen, die auch Händler kennen sollten.
Relevant wird es überall dort, wo auch Händler Nutzerinhalte zulassen,etwa Bewertungen, hochgeladene Fotos zu Vorher-Nachher-Berichten oder Community-Beiträge. In solchen Fällen gilt der Betreiber des digitalen Angebotes rechtlich als Verantwortlicher, und genau hier greifen die neuen Vorgaben des EuGH: Auch Händler müssten dann genauer prüfen, welche Daten Nutzer veröffentlichen. Enthalten sie personenbezogene oder sogar sensible Informationen über Dritte, darf der Inhalt nicht einfach erscheinen. Händler müssen also wissen, wo in ihrem Angebot Nutzer Inhalte einstellen können und sicherstellen, dass diese Bereiche kontrolliert sind.
Das Urteil stärkt aber auch die Rechte der Betroffenen. Wird ein Händler beispielsweise Opfer falscher Behauptungen oder werden sensible Daten von ihm veröffentlicht, kann er sich auf das jüngste Urteil berufen und ggf. einen Schadensersatz vom Verantwortlichen verlangen, sofern dieser seine DSGVO-Pflichten nicht erfüllt hat.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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