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EuGH erleichtert E-Mail-Werbung: Bestandskundenwerbung auch ohne Kauf möglich

Veröffentlicht: 14.11.2025
imgAktualisierung: 14.11.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.11.2025
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ca. 2 Min.
Finger zeigt auf E-mail
ra2studio / Depositphotos.com
Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung sind ein Problem für Händler:innen. Der EuGH erleichtert jetzt die Bedingungen zur Bestandskundenwerbung.


Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung sind ein Problem für Händler:innen. Der EuGH erleichtert jetzt die Bedingungen zur Bestandskundenwerbung.

Während die Abmahnungen wegen rechtswidriger E-Mail-Werbung in letzter Zeit deutlich zugenommen haben, hat der Europäische Gerichtshof nun eine Entscheidung getroffen, die Händler:innen freuen könnte. Die Bedingungen für Bestandskundenwerbung werden etwas lockerer.

Grundsätzlich darf E-Mail-Werbung nur mit einer Einwilligung versendet werden. Als Ausnahme dazu gilt die Bestandskundenwerbung. Für diese galten bisher strenge Vorgaben:

  • Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf erhoben worden sein.
  • Die Werbung muss für ähnliche Produkte sein.
  • Der Werbung kann jederzeit widersprochen werden.

Der erste Punkt der drei Bedingungen wurde nun vom Europäischen Gerichtshof deutlich weiter gefasst, als es bisher in der Rechtsprechung der Fall war.

EuGH entscheidet über Fall aus Rumänien

Im konkreten Fall ging es um ein Pressemedium aus Rumänien. Mit einer Registrierung konnten Nutzer:innen auf einige Inhalte der Webseite kostenlos zugreifen. Nutzer:innen, die bei der Registrierung ihre E-Mail-Adresse angaben, erhielten daraufhin einen Newsletter, der Werbung für andere, kostenpflichtige Inhalte erhielt. Gegen dieses Vorgehen klagte die Datenschutzbehörde, da sie der Ansicht war, dass hier keine Einwilligung für E-Mail-Werbung vorliegt. Die Registrierung für kostenlose Inhalte war nach Ansicht der Datenschutzbehörde nicht „Im Zusammenhang mit dem Verkauf“.

Der Fall landete vor dem Europäischen Gerichtshof. Dieser entschied allerdings für das Medienhaus und nahm keine rechtswidrige E-Mail-Werbung an (EuGH, 13.11.2025 - Az.: C‑654/23).

„Zusammenhang mit dem Verkauf“ auch bei Registrierung

Bisher musste also bereits ein Verkauf stattgefunden haben, damit eine Werbe-E-Mail an den Kunden versendet werden darf. Daher auch der Begriff Bestandskundenwerbung. Vor dem EuGH wurde nun aber entschieden, dass „im Zusammenhang mit dem Verkauf“ auch dann bereits gegeben ist, wenn lediglich ein kostenloses Konto auf der Plattform eingerichtet wurde, mit dem auf einige Inhalte kostenlos zugegriffen werden konnte. Ein Verkauf muss vorher also nicht zwingend stattgefunden haben.

Was bedeutet das Urteil für Online-Händler?

Auch wenn der EuGH hier die Bedingungen aufgeweicht hat, sollten Händler:innen weiterhin vorsichtig mit Bestandskundenwerbung umgehen. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um einen klassischen Online-Shop, sondern um ein Medienhaus, welches kostenlose und kostenpflichtige Inhalte zur Verfügung stellt. Ob die Bedingungen auch bei einer Registrierung für einen Online-Shop erfüllt sind, ist fraglich. Das Urteil könnte dennoch richtungsweisend sein für die sonst eher strengen Anforderungen der Bestandskundenwerbung. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 14.11.2025
img Letzte Aktualisierung: 14.11.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Ronald
25.11.2025

Antworten

In dem Artikel ist lediglich von Shops die Rede. Wie verhält es sich den mit Kunden und Besucher anderer Plattformen wie z.B einem Autohaus/Autowerkstatt. Darf der Betreiber der Seite seine Bestandskunden ebenfalls anschreiben, wenn diese schon eine seiner Dienstleistungen in Anspruch genommen habe und sich im Adresspool befinden?
Redaktion
25.11.2025
Hallo Ronald, die Regeln gelten für alle Unternehmer, also nicht nur für den klassischen Online-Shop. Wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben wurde, kann auch hier unter den Bedingungen Werbung versendet werden. Viele Grüße die Redaktion
cf
17.11.2025

Antworten

Dann habe ich aber eine Verständnisfrage: Wenn man Bestandskunden durchaus eine Mail mit Werbeinhalt oder Vertragsbezug schicken darf, warum in aller Welt darf man dann in Bestellbestätigungen nicht einen Bewertungslink einfügen? Er hat eindeutig Vertragsbezug und dient den Verbrauchern gegenseitig zur neutralen Information über ein Produkt oder Anbieter.
Ralph
17.11.2025

Antworten

Gilt hier nicht, dass man das nur 6 MOnate lang nach dem Kauf tun darf? Ist das auch aufgehoben oder bin ich nicht auf dem neuesten Stand?