Mit Urteil vom 26. März 2026 (Rs. C-62/25) hat der Europäische Gerichtshof eine praxisrelevante Frage des Online-Handels geklärt: Müssen Zusatzgebühren, die bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfallen, in den Verkaufspreis eingerechnet werden?
Im Zentrum des Verfahrens stand ein typisches E-Commerce-Modell, beliebt besonders bei kleinen Unternehmen: Ein Online-Händler bot Staubsaugerzubehör zu einem bestimmten Preis an, erhob jedoch eine zusätzliche Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 Euro und 9 Euro, wenn der Bestellwert unterhalb der festgelegten Schwelle von 29 Euro blieb. Strittig war, ob diese Gebühr Teil des „Verkaufspreises“ ist und damit zwingend im Endpreis erscheinen muss.
Der EuGH verneint dies unter bestimmten Voraussetzungen. Eine solche Bearbeitungspauschale gehört nicht zum Verkaufspreis, wenn sie:
- vermeidbar ist (z. B. durch Erreichen des Mindestbestellwerts)
- nicht zwingend für jeden Kauf anfällt
- klar und transparent kommuniziert wird
Nach Auffassung des EuGH handelt es sich bei der Bearbeitungspauschale nicht um einen festen Bestandteil des Produktpreises, sondern um eine situationsabhängige Zusatzkostenposition. Verbraucher können diese Kosten vermeiden, indem sie einen höheren Bestellwert erreichen. Eine verpflichtende Einrechnung in den Verkaufspreis würde sogar die Vergleichbarkeit von Preisen beeinträchtigen, da identische Produkte künstlich unterschiedlich teuer erscheinen könnten.
Grenzen der Zulässigkeit
Zusatzgebühren dürfen aber nicht beliebig erhoben werden. Entscheidend bleibt:
- Die Gebühr muss frühzeitig und eindeutig angegeben werden.
- Die Gebühr muss angemessen sein.
- Der Mindestbestellwert darf nicht unrealistisch hoch angesetzt sein.
Letztlich bleibt aber auch das eine Frage der Auslegung, und genau die ist erfahrungsgemäß besonders heikel.
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