EuG kippt Markenschutz für Rubik’s Cube – Spielwarenhandel darf Design frei nutzen

Veröffentlicht: 10.07.2025
imgAktualisierung: 10.07.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
10.07.2025
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Hände halten einen teilweise gelösten Zauberwürfel mit gemischten Farbflächen in Nahaufnahme.
Lindrik / Depositphotos.com
Der Markenschutz für den Rubik’s Cube kippt. Das Design gilt als technisch bedingt – Der Handel darf künftig ähnliche Modelle vertreiben.


Weitere Urteile des Europäischen Gerichts (EuG, Urteile vom 9. Juli 2025, Rs. T-1170/23, T-1171/23, T-1172/23 und T-1173/23) rütteln an der Markenschutzfähigkeit des kultigen Rubric Cubes, auch Zauberwürfel genannt. Nachdem das Gericht erst 2019 entschieden hatte, dass die schwarz-weiße Grundformmarke nie als Unionsmarke hätte eingetragen werden dürfen, wird nun auch der Markenschutz des farbigen Grundgerüsts gekippt.

Gestaltung hat technische Hintergründe

Hintergrund der Entscheidung ist laut einem Bericht auf WBS ist die Unionsmarkenverordnung. Dort ist vorgesehen, dass Formen, die „ausschließlich notwendig sind, um ein technisches Ergebnis zu erzielen“ nicht markenfähig sind.

Das Gericht stellte fest, dass die Form, Rasterstruktur zur Drehbarkeit und Farbe integraler Bestandteil des Funktionsmechanismus seien. Damit sei die Gestaltung funktional und nicht unterscheidungskräftig.

Anders gesagt: Jede:r, der ein solches Rätselspiel herstellen will, würde wohl auf dieses Design zurückgreifen.

Der Markenschutz dient eben nicht dazu, technische Lösungen zu sichern.

Folgen für den E-Commerce

Die Urteile betreffen ausschließlich Waren der Klasse 26. Für Spielwaren endet damit der Markenschutz. Händler:innen können künftig ähnliche Würfelmodelle ohne Markenrechtsprobleme vertreiben.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 10.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 10.07.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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