Mythos Rücksendefrist: Erlischt das Widerrufsrecht bei verspäteter Rücksendung?

Veröffentlicht: 25.11.2025
imgAktualisierung: 25.11.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.11.2025
img 25.11.2025
ca. 2 Min.
Frau vor Kalender mit Deadline
IconicBestiary / Depositphotos.com
Die Verbraucherzentrale verklagt Freenet wegen eines abgelehnten Widerrufs. Der Fall zeigt, wie riskant falsche Belehrungen sind.


Wenn Verbraucher ihren Vertrag widerrufen, scheinen die Regeln klar: 14 Tage für den Widerruf, Rücksendung „unverzüglich“. Doch was passiert, wenn die Ware später zurückkommt? Genau darüber streitet die Verbraucherzentrale Hamburg nun mit der freenet DLS GmbH vor Gericht.

Falschauskunft: Widerruf mit „verspäteter“ Rücksendung erloschen

In ihrer Klage vor dem Landgericht Kiel wirft die Verbraucherzentrale Hamburg dem Mobilfunkanbieter Freenet vor, Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Verwirken des Widerrufsrechts zu unterstellen, wenn die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs zurückgesendet wurde. Ein Beispiel dafür findet sich in der vorgelegten Kundenkommunikation: Obwohl der Widerruf fristgerecht eingegangen war, teilte freenet dem Kunden mit, sein Widerrufsrecht sei „erloschen“, weil die Rücksendung angeblich verspätet erfolgt sei. Genau gegen diese Aussage richtet sich die Klage.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist die von Freenet vertretene Rechtsansicht unzulässig und irreführend. Ausgehend vom Gesetz muss der Widerruf innerhalb von 14 Tagen erklärt werden, doch für die Rücksendung wird lediglich ein „unverzügliches“ Handeln verlangt – ohne eine starre Frist und ohne eine explizite Sanktion wie den Verlust des Widerrufsrechts vorzusehen. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung: So entschied das Amtsgericht München in einem anderen Verfahren einer Verbraucherzentrale, dass selbst eine erst Monate später erfolgte Rücksendung nicht zum Wegfall der Widerrufsfolgen führt und der Unternehmer weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet bleibt (AG Münster vom 21.09.2018, Az.: 48 C 432/18).

Freenet hat mit seiner Formulierung nicht nur gegen Verbraucherrechte verstoßen, sondern durch die falsche Auskunft zugleich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, wenn die Klage Erfolg hat. 

Veröffentlicht: 25.11.2025
img Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
Kommentar schreiben

Max
26.11.2025

Antworten

Wenn ich das was ich hier in Deutschland in fast 20 Jahren Onlinehandel erlebt habe und noch erlebe unseren Lieferanten in Asien erzähle ernte ich nur ungläubiges Staunen. Das was sich ich Europa und speziell in Deutschland abspielt erscheint wie eine Simulation. Tragischerweise ist es real.
Marc
26.11.2025

Antworten

na dann wäre es doch mal Zeit das zu klären ... mehrere Monate ist für einen Händler eine nicht berechnenbare Zeitangabe. Die Kosten des Händlers den Fall über diese Zeit offen zu halten sieht auch keinen. Die Ware ist ja in der Zeit auch nicht für den Händler verfügbar also kann er damit kein Geld verdienen. Fairness ist eine Tür die 2 Richtungen schwingt! (trotzdem sollte man Widerrufe nicht wie eine Behörde handhaben sondern Kundenfreundlich)
K.I
26.11.2025

Antworten

Meinung: Der arme Kunde darf die Deko Weihnachtsfigur nicht noch 2 Monate bei sich stehen lassen. Der böse Händler weiß doch das der Kunde diese nach Weihnachten nicht mehr braucht. Händler zeig doch endlich mal Kulanz! Black Friday Rabatt, Kostenloser Versand, Kostenloser Rückversand ist nicht ausreichend bei den hart arbeitenden und gestressten Kunden. Und jetzt Streit um die Zeit bei der Rücklieferzeit / Tage. So ein dummer böser Händler - jetzt hat er die Verbraucherzentrale am Hals. Besser wenn dieser böse Händler auch dicht macht, dann haben wenigstens der "Kunde" und die Verbraucherzentrale ein glückliches Leben mit schöner Deko. Nicht nur im Winter. Im Online Handel nur noch schwachsinnige Gesetze in Deutschland!