Wenn Verbraucher ihren Vertrag widerrufen, scheinen die Regeln klar: 14 Tage für den Widerruf, Rücksendung „unverzüglich“. Doch was passiert, wenn die Ware später zurückkommt? Genau darüber streitet die Verbraucherzentrale Hamburg nun mit der freenet DLS GmbH vor Gericht.
Falschauskunft: Widerruf mit „verspäteter“ Rücksendung erloschen
In ihrer Klage vor dem Landgericht Kiel wirft die Verbraucherzentrale Hamburg dem Mobilfunkanbieter Freenet vor, Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Verwirken des Widerrufsrechts zu unterstellen, wenn die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs zurückgesendet wurde. Ein Beispiel dafür findet sich in der vorgelegten Kundenkommunikation: Obwohl der Widerruf fristgerecht eingegangen war, teilte freenet dem Kunden mit, sein Widerrufsrecht sei „erloschen“, weil die Rücksendung angeblich verspätet erfolgt sei. Genau gegen diese Aussage richtet sich die Klage.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist die von Freenet vertretene Rechtsansicht unzulässig und irreführend. Ausgehend vom Gesetz muss der Widerruf innerhalb von 14 Tagen erklärt werden, doch für die Rücksendung wird lediglich ein „unverzügliches“ Handeln verlangt – ohne eine starre Frist und ohne eine explizite Sanktion wie den Verlust des Widerrufsrechts vorzusehen. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung: So entschied das Amtsgericht München in einem anderen Verfahren einer Verbraucherzentrale, dass selbst eine erst Monate später erfolgte Rücksendung nicht zum Wegfall der Widerrufsfolgen führt und der Unternehmer weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet bleibt (AG Münster vom 21.09.2018, Az.: 48 C 432/18).
Freenet hat mit seiner Formulierung nicht nur gegen Verbraucherrechte verstoßen, sondern durch die falsche Auskunft zugleich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, wenn die Klage Erfolg hat.
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