Ob Kündigung von Personal, Mahnung, Widerruf oder Vertragskündigung durch den Kunden. Wer eine Frist wahren oder den Zugang eines Schreibens beweisen muss, verlässt sich meist auf das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post. Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass der dabei erzeugte Auslieferungsbeleg mit dem aktuellen Scan-Verfahren keinen Beweis für den tatsächlichen Zugang darstellt (Urteil vom 07.05.2026, Az.: 2 AZR 184/25). Damit wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Zwei Zustellverfahren, ein Unterschied
Bislang galt: Legt der Absender eines Einwurf-Einschreibens den Einlieferungsbeleg sowie den Auslieferungsbeleg vor, spricht alles für den Zugang der Sendung. Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf folgendes Verfahren: Der Zusteller klebt nach dem Einwurf ein Etikett von der Sendung auf einen Beleg (sog. Peel-Off-Label) und bestätigt die Zustellung im Anschluss mit seiner Unterschrift.
Bei dem heute verbreiteten Scan-Verfahren läuft es anders. Der Zusteller scannt die Sendung, unterschreibt digital auf dem Scanner-Display und beendet den Vorgang. Knackpunkt: Erst jetzt wirft das Postpersonal die Sendung in den Briefkasten. Genau darin sieht das BAG das entscheidende Problem.
Beweiswert gekippt
Weil die Bestätigung der Zustellung im Scan-Verfahren technisch bereits vor dem eigentlichen Einwurf generiert wird, ist der Auslieferungsbeleg nach Auffassung des Gerichts eigentlich unwahr, mindestens aber nicht mehr so viel wert wie mit dem alten Verfahren. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Zusteller abgelenkt oder aufgehalten werde, ohne dass es tatsächlich zum Einwurf komme.
Auch der zuständige Postzusteller half als Zeuge nicht weiter. Dieser konnte sich erwartungsgemäß weder an die konkrete Zustellung noch daran erinnern, ob die Unterschrift auf dem Beleg überhaupt von ihm stammte. Auch einen festen, immer gleichen Ablauf bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben konnte er nicht bestätigen. Für das Gericht reichte das nicht aus.
Wer sich allein auf ein Einwurf-Einschreiben verlässt, trägt im Streitfall weiterhin das volle Risiko, den Zugang beweisen zu müssen, ohne sich auf einen Anscheinsbeweis stützen zu können.
Für Unternehmen empfiehlt sich daher, bei besonders fristkritischen oder streitanfälligen Schreiben auf zusätzliche Nachweise zu setzen, etwa persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Boten (z. B. Angestellte) bei kurzen Distanzen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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