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Das beliebte Einwurfeinschreiben ist vor Gericht wertlos

Veröffentlicht: 14.07.2026
imgAktualisierung: 14.07.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.07.2026
img 14.07.2026
ca. 2 Min.
Brief wird übergeben
AntonMatyukha / Depositphotos.com
Reicht ein Einwurf-Einschreiben als Zugangsnachweis vor Gericht? Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts verneint dies.


Ob Kündigung von Personal, Mahnung, Widerruf oder Vertragskündigung durch den Kunden. Wer eine Frist wahren oder den Zugang eines Schreibens beweisen muss, verlässt sich meist auf das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post. Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass der dabei erzeugte Auslieferungsbeleg mit dem aktuellen Scan-Verfahren keinen Beweis für den tatsächlichen Zugang darstellt (Urteil vom 07.05.2026, Az.: 2 AZR 184/25). Damit wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Zwei Zustellverfahren, ein Unterschied

Bislang galt: Legt der Absender eines Einwurf-Einschreibens den Einlieferungsbeleg sowie den Auslieferungsbeleg vor, spricht alles für den Zugang der Sendung. Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf folgendes Verfahren: Der Zusteller klebt nach dem Einwurf ein Etikett von der Sendung auf einen Beleg (sog. Peel-Off-Label) und bestätigt die Zustellung im Anschluss mit seiner Unterschrift.

Bei dem heute verbreiteten Scan-Verfahren läuft es anders. Der Zusteller scannt die Sendung, unterschreibt digital auf dem Scanner-Display und beendet den Vorgang. Knackpunkt: Erst jetzt wirft das Postpersonal die Sendung in den Briefkasten. Genau darin sieht das BAG das entscheidende Problem.

Beweiswert gekippt

Weil die Bestätigung der Zustellung im Scan-Verfahren technisch bereits vor dem eigentlichen Einwurf generiert wird, ist der Auslieferungsbeleg nach Auffassung des Gerichts eigentlich unwahr, mindestens aber nicht mehr so viel wert wie mit dem alten Verfahren. Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Zusteller abgelenkt oder aufgehalten werde, ohne dass es tatsächlich zum Einwurf komme.

Auch der zuständige Postzusteller half als Zeuge nicht weiter. Dieser konnte sich erwartungsgemäß weder an die konkrete Zustellung noch daran erinnern, ob die Unterschrift auf dem Beleg überhaupt von ihm stammte. Auch einen festen, immer gleichen Ablauf bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben konnte er nicht bestätigen. Für das Gericht reichte das nicht aus.

Wer sich allein auf ein Einwurf-Einschreiben verlässt, trägt im Streitfall weiterhin das volle Risiko, den Zugang beweisen zu müssen, ohne sich auf einen Anscheinsbeweis stützen zu können. 
Für Unternehmen empfiehlt sich daher, bei besonders fristkritischen oder streitanfälligen Schreiben auf zusätzliche Nachweise zu setzen, etwa persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Boten (z. B. Angestellte) bei kurzen Distanzen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 14.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 14.07.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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EB
27.07.2026

Antworten

Müssten dann nicht auch die gelben Postzustellungen persönlich übergeben werden? Bei uns landen diese im Briefkasten mit dem Vermerk "zugestellt am xx-xx-xxxx"
NH
15.07.2026

Antworten

Auch wenn es umständlich ist, halte ich sowieso einzig die persönliche Zustellung an den tatsächlichen Empfänger mit Indentitätskontrolle für einwandfrei. Dass Briefsendungen und Warenlieferungen gelegentlich in falsche Briefkästen und an falsche Personen, auch an anderer Anschrift zugestellt werden, wird auch durch diese Zustellerfassung nicht verhindert.
JS
15.07.2026
Persönliche Übergabe mit Identitätskontrolle (und Unterschrift) wäre wohl einwandfrei, aber das wird bei vielen Privathaushalten wahrscheinlich schwierig werden. Bei Single-Haushalten, oder Haushalten ohne Kinder, in denen beide Partner ganztags arbeiten, ggf. einen längeren Arbeitsweg und Hobbys haben, die nicht zu Hause stattfinden, wird das ein ziemliches Glücksspiel. Werktags hat man bei uns zu Hause z.B. erst spät am Abend die Chance jemanden zu Hause anzutreffen und auch am Samstag stehen die Chancen nicht immer besser.
Chembaer
15.07.2026
Wie soll nach Ansicht der Richter dann ein Schreiben (insbesondere über größere Distanzen) zugestellt werden, bei dem der Empfänger die Bestätigung der Zustellung verweigert? Ist denen egal, Hauptsache die gängige Praxis und einzig realistisch umzusetzende Möglichkeit ist nicht gültig.
cf
15.07.2026

Antworten

Nur mal so: Wenn im alten Verfahren ein Aufkleber von einem Brief abgezogen werden musste, dann der Brief eingeworfen wird und dann der Aufkleber auf ein Stück Papier geklebt wurde - wie wurde damals sichergestellt, dass der/die Zusteller*in sich nicht erdreistet hat den Aufkleber direkt auf das Papier zu kleben und dann den Brief einzuwerfen? Denn irgendwo muss der Aufkleber ja nach dem Abziehen bleiben, während man den Brief einwirft... Wer solche Rechtsprechung von sich gibt, sollte besser seinen Amtsstuhl räumen und mal versuchen in der freien Wirtschaft zu "überleben"....