Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass eine GmbH & Co. KG ihre Firma vollständig in Großbuchstaben ins Handelsregister eintragen lassen darf (Beschl. v. 31.10.2025, Az. 20 W 194/25). Zuvor hatte das Registergericht den Antrag abgelehnt und nur den Anfangsbuchstaben des Firmennamens großgeschrieben.
Registereintragungen und wirtschaftliche Folgen
Das OLG stellte laut der LTO klar, dass Registergerichte bei Entscheidungen über die Schreibweise von Firmennamen die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen müssen. Handelsregisterdaten werden zunehmend von Banken und ERP-Systemen automatisiert übernommen. Die Annahme des Registergerichts, dass Unternehmen die Schreibweise „beliebig“ wählen könnten, sei laut OLG „realitätsfern“.
Zudem verwies das Gericht auf neue EU-Vorgaben zur Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr. Abweichungen bei der Schreibweise könnten Zahlungsverzögerungen hervorrufen. Das Urteil ist unanfechtbar.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
Kommentar schreiben