Ebay und Amazon: Probleme bei der Umsetzung der GPSR?

Veröffentlicht: 13.11.2024
imgAktualisierung: 13.11.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
13.11.2024
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ca. 3 Min.
Das Bild zeigt eine Nahaufnahme von einem Smartphone-Bildschirm mit den App-Icons von eBay, Amazon und AliExpress. Das eBay-Icon hat eine Benachrichtigungszahl „1“ angezeigt. Das Amazon-Icon zeigt das charakteristische Lächeln und einen Einkaufswagen, während das AliExpress-Icon einfach in Rot mit einem weißen Lächeln gestaltet ist.
Primakov / Depositphotos.com
Der Countdown zur GPSR läuft und es zeigt sich: Ebay und Amazon haben noch Verbesserungsbedarf.


Die GPSR (General Product Safety Regulation) stellt den E-Commerce vor neue Herausforderungen. Ab dem 13. Dezember 2024 sind Händler:innen verpflichtet, sowohl in ihren eigenen Online-Shops als auch auf Marktplätzen erweiterte Informationspflichten zu erfüllen. Diese Pflichten umfassen die Angabe der Herstellerunternehmen mit vollständiger Kontaktanschrift und elektronischer Adresse. Wenn die Hersteller:innen außerhalb der EU ansässig sind, muss zusätzlich eine verantwortliche Person innerhalb der EU benannt werden.

Besonders auf Online-Marktplätzen könnte die Umsetzung dieser Anforderungen zu einem Risiko für die Händler:innen werden.

Amazon: Gebündelte Darstellung von verantwortlichen Personen

Amazon hat für die Umsetzung der neuen Informationspflichten einen eigenen Reiter erstellt. Diesen findet man in den Angeboten unter den Abschnitten „Wird oft zusammengekauft“ und „Verwandte Produkte zu diesem Artikel“.

Textabschnitt auf Amazon mit den Überschriften „Sicherheits- und Produktressourcen“ und „Bilder und Kontakte“ sowie einem Link zu „Sicherheitsbilder und Kontakte“.

Beim Klick auf „Sicherheitsbilder und Kontakte“ wird rechts eine Art Menü ausgeklappt. Auffallend ist, dass die verantwortlichen Personen in der EU dort für alle Anbieter:innen des Produktes gebündelt dargestellt werden. 

Liste von verantwortlichen EU-Kontakten für Produktsicherheit mit Adressen und Webseiten für Amazon.de, Bartolucci S.r.l. und Cartridge King.

Ein praktisches Problem bei der Umsetzung der GPSR wird deutlich: Ein Produkt desselben Herstellerunternehmens kann verschiedene verantwortliche Personen haben. Da verschiedene Händler:innen dasselbe Produkt über unterschiedliche Kanäle in die EU importieren, ist es logisch, dass es mehrere verantwortliche Personen geben kann. Die derzeitige Darstellungsweise auf Plattformen wie Amazon ist allerdings problematisch, weil sie unübersichtlich ist und es den Verbraucher:innen nicht ermöglicht, klar zu erkennen, welche verantwortliche Person sich auf welches Angebot bezieht. Für Übersicht soll die Nennung der Verkäufer:innen sorgen. Diese sind fett dargestellt. Hier könnte wiederum problematisch sein, dass gar nicht darüber informiert wird, dass es sich bei den fett geschriebenen Unternehmen um die Anbieter:innen des jeweiligen Angebots handelt. Ob diese Präsentationsweise mit der GPSR übereinstimmt, ist ungewiss. Fest steht jedoch, dass die Angabe von Hersteller:in und verantwortlicher Person in einem Online-Angebot die Rückverfolgbarkeit des Produktes erleichtern soll. Ob diese gruppierte Darstellungsweise den rechtlichen Anforderungen genügt, wird wahrscheinlich erst klar werden, wenn sich die Gerichte in den kommenden Monaten mit der praktischen Umsetzung befassen.

Ebay: Händler:innen kämpfen mit Umsetzungsschwierigkeiten

Auf Ebay sehen sich die Händler:innen mit technischen Herausforderungen konfrontiert: Eine Händlerin berichtete, dass sie die E-Mail-Adresse des Herstellers, wie von der GPSR vorgeschrieben, in ihr Angebot aufnahm, nur um festzustellen, dass Ebay diese mit dem Hinweis „E-Mail wurde von Ebay entfernt“ löschte. Dies geschieht aufgrund des „Grundsatzes zur Angabe von Kontaktinformationen in Angeboten“, laut dem Nutzer:innen die Angabe von Kontaktinformationen in Ebay-Angeboten oder auf Ebay-Seiten untersagt ist. Hierunter fallen explizit auch E-Mail-Adressen. Allerdings betont Ebay, dass gewerbliche Verkäufer:innen gesetzlich verpflichtet sind, bestimmte Kontaktdaten, einschließlich der Firmenanschrift, anzugeben.

Ebay bietet jedoch eine Lösung für dieses Dilemma an: Händler:innen sollten die dafür vorgesehene Schaltfläche nutzen, um ihre Angaben zu machen, da diese dort nicht gelöscht werden. Eine zusätzliche Angabe in der Artikelbeschreibung ist somit überflüssig.

Ein weiteres Problem verursacht bei einigen Händler:innen erheblichen Mehraufwand: Die gruppierte Bearbeitung der Angebote funktioniert nicht immer zuverlässig. Trotz der Bestätigung durch Ebay wird das ausgewählte Piktogramm nicht immer übernommen, wie eine betroffene Händlerin anmerkte. Deshalb ist es wichtig, dass Händler:innen ihre Angebote sorgfältig überprüfen und etwaige Probleme umgehend bei Ebay melden, um eine Verbesserung des Prozesses zu erreichen.
 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 13.11.2024
img Letzte Aktualisierung: 13.11.2024
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
22 Kommentare
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Andreas
15.12.2024

Antworten

Ich verkaufe ueberwiegend Mineralien, diese sind in der Natur entstanden, also es gibt kein Hersteller, fallen die Artikel dann unter dieGPRS Verordnung
Redaktion
16.12.2024
Hallo Andreas,
wenn du derjenige bist, der die Mineralien entweder sammelst, abfüllst, aufbereitest oder unter deiner Marke verkaufst, zählst du als Hersteller und musst die Angaben gemäß GPSR machen.
Gruß, die Redaktion
Stefan
19.11.2024

Antworten

Verstehe ich das richtig, dass wenn man Ware innerhalb der EU bezieht, also nicht außerhalb der EU (wie Chian/Türkei/indien ect), man dass man nur den Hersteller angeben muss?
Redaktion
21.11.2024
Hallo Stefan,
wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, muss zusätzlich die verantwortliche Person innerhalb der EU benannt werden. Sitzt der Hersteller aber innerhalb der EU, ist diese Angabe natürlich nicht notwendig, dann ist dieser ja die verantwortliche Person.
Gruß, die Redaktion
Silvia
16.11.2024

Antworten

Wie wäre es denn mal wenn Ihr als Händlerbund Euch mal in die Spur macht und schaut was genau bei Ebay oder Amazon passieren soll und wann muss das bei Ebay gemacht werden. Es betrifft bis zum 13.12 doch nur erstmal Produkte die Neu eingestellt werden alles andere darf noch nicht behindert werden. Ich kann mir nicht vorstellen das Amazon und Ebay sich das Weihnachtsgeschäft versauen möchte das ja zu dieser Zeit immer noch läuft. Nur panik zu verbreiten ist sehr negativ.
Redaktion
18.11.2024
Hallo Silvia,

wir haben dazu tatsächlich beide Marktplätze angefragt.

Wichtig: Amazon verlangt die Informationen für alle Produkte ab dem 13.12., egal, ob diese schon vorher eingestellt wurden.

Mit den besten Grüßen

die Redaktion
Peter
16.11.2024

Antworten

Wenn man bei Ebay die Option "Varianten" nutzt kann man ein Angebot erstellen, bei denen verschiedene Artikel in einem Listing mit ähnlichen Eigenschaften zusammengefasst werden. Beispiel: Ich habe ein solches Listing mit 3 Artikel-Varianten. Artikel a: Hersteller x Artikel b: Hersteller y Artikel c: Hersteller z ODER (gleiches Problem) Man erstellt ein einziges Angebot mit einem Product-Bundle bestehend aus 3 Artikeln: Artikel a: Hersteller x Artikel b: Hersteller y Artikel c: Hersteller z In beiden Fällen muss man 3 Hersteller angeben. Im Eingabeformular bei Ebay kann aber nur ein einziger Hersteller eingegeben werden. Die Eingabe in diesem Formular ist ab 13.12.2024 sogar zwingend. Die Hersteller können auch nicht im Artikeltext eingegeben werden, da erstens die elektronische Kontaktadresse im Artikeltext von Ebay nicht erlaubt ist und zweitens muss zwingend ein einziger Hersteller in dem dafür vorgesehen Formular eingegeben werden, da ansonsten Ebay das Angebot ab dem 13.12.2024 löscht. Somit bietet Ebay momentan KEINERLEI eingabemöglichkeit für die Herstellerangabe.
Oliver
14.11.2024

Antworten

Ich bin jetzt etwas verunsichert. Viele Händler sind dabei Ihre bestehenden Angebote abzuändern. Wie ich die Sachlage in einem IHK Seminar verstanden habe, betrifft dies Angebote, die ab dem 13.12.24 eingestellt werden, jedoch greift diese neue Verordnung nicht für bestehende Angebote, bzw. Angebotstexte.
Ralf
16.11.2024
Das ist ein Punkt, wenn man darüber nachdenkt, sehr irrsinnig ist und von der EU überhaupt nicht verstanden worden ist, wie das funktionieren soll. Mal anhand eines Beispiels. Ein Händler hat ein Angebot über eine Tasse mit einem lustigen Spruch drauf seit 2018 bei Ebay als Angebot gelistet. Er verändert jetzt am Angebot nichts, weil den Artikel ja vor dem 13.12.24 ist. Woher, ausser der Händler soll man jetzt wissen ob sich die Tasse jahrelang im Lager des Händlers befunden hat oder ob dieser diese bei Bestellung frisch produziert. Die Frage ist, muss bei einer Abmahnung der Abmahner beweisen, dass der Artikel erst nach dem 13.12. produziert und in den Verkehr gebracht worden ist oder muss der Händler nachweisen, dass die Tasse schon vor dem 13.12. produziert und angeboten wurde. Zumindest dass der Artikel vor dem 13.12. angeboten wurde kann der Händler beweisen. Nach dem Prinzip hätte niemand irgendetwas für die GPSR tun müssen, sondern erst nach dem 13.12. wenn er dann ein neues Angebot erstellt. Es würde mich nicht wundern, dass wegen dieser Problematik die EU irgendwann noch ein Herstelldatum am Produkt haben möchte. Aber wie mit allem. Der Gedanke für die GPSR ist ja nicht schlecht, aber die Umsetzung wie das alles funktionieren soll, wie immer alles katastrophal. Das liegt daran, dass die Entscheider in der EU Menschen sind die nie etwas wirklich gearbeitet haben und keine Ahnung von jeglicher Praxis haben.
Di
17.11.2024
Ja, dies wundert mich auch. Bestehende Angebote in einem Shop können unverändert bleiben. Nur Neueinstellungen ab 13.12.2024 müssen entsprechende Angaben enthalten. Es empfiehlt sich, vor dem Stichtag eine Produktliste des Shops herunterzuladen, denn der Nachweis, wann ein Produkt neu oder alt eingestellt wurde, stelle ich mir ein wenig schwierig vor. Bei Ebay sieht es anders aus, da bei Festpreisangeboten diese alle 30 Tage neu eingestellt werden und somit die Informationspflichten zu erfüllen sind.
dirk
14.11.2024

Antworten

Dass ein Verbraucher versteht, dass er unter dem kryptischen Link "Sicherheitsbilder & Kontakte" Informationen über den Hersteller findet, möchte ich bezweifeln. Vor allem, wenn es auf der eh schon unübersichtlichen Produktdetailseite irgendwo zwischen diversen Anzeigen wie "Produkte, die Kunden zusammen gekauft haben" und "Mit ähnlichen Artikeln vergleichen" gequetscht wird. Auf die Idee muss man erst mal kommen, dort zu suchen. Von der verwirrenden Darstellung mehrerer Verantwortlicher von mehreren Händlern mal ganz abgesehen... Ein No-Brainer für Abmahner...
MiRa
14.11.2024

Antworten

Das wird richtig witzig, zumal bis heute von ebay keine Rückmeldung kam, ob diese Angaben auch für Produkte gefordert werden, die vor dem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht worden sind. Gesetzgeber sagt nein, aber was die Plattform daraus macht, ist ja immer eine andere Geschichte.
JL
14.11.2024

Antworten

Noch Schlimmer ist, das Amazon vollkommen den Hersteller (Adresse) ignoriert und selbst die Marke einem Importeuer zu schreibt. Auch Ausdrucke des Patentamtes, wer Marekeninhaber ist, interesssiert Amazon nicht die Bohne. Soviel zum Thema Markenschutz bei Amazon. Letztlich hat dann diese Marke auch noch einem Offiziellen EU Representitiv, der auch auf den Artikeln aufgedruckt ist. Interessiert aber Amazon auch nicht, denn nur dieser eine EU Autorized Representitiv, ist auch für diese Marke zuständig. Letztlich wird dann auch noch ein Großhändler aufgeführt, der noch nicht einmal selber Importiert, sondern von dem Deutschland Distributor kauft (welcher der 'Wirtschaftakteuer' dann wäre). Amazon ist so ein Saftladen und uns wird nichts anderes übrig bleiben, Amazon gerichtlich dazu zu zwingen die richtigen und auch bereitgestellten Angaben zu verwenden. Leider schaft es ebay nicht einfach bei einer Marke die Daten auf einmal ein zugeben oder eben eben als Bulk zu bearbeiten. Somit sehr aufwendig.
Detlev Schäfer
14.11.2024

Antworten

Konvolut-Verkaufe auf Ebay (unterschiedliche Hersteller) sind damit wohl endgültig vom Tisch. Oder Uhr Marke X, Armband Marke Y.
Ralf
16.11.2024
Doch das geht. Nur gibst du die Hersteller in der Artikelbeschreibung an. Letztendlich muss der Hersteller nicht zwingend in das von Ebay bereitgestellte Feld eingegeben werden, sondern es muss für den Käufer gut auffindbar und erkennbar sein. Für Solche Sonderprodukte gibt es also eine Lösung. Ob dies allerdings bei Amazon funktioniert, bezweifele ich mal.
Redaktion
18.11.2024
Hallo Ralf, bei der Angabe in der Beschreibung besteht aber das Risiko, dass die E-Mail-Adresse des Herstellers entfernt wird und die Informationspflichten somit nicht vollständig erfüllt werden. Mit den besten Grüßen die Redaktion
Dominik
14.11.2024

Antworten

Mich würde interessieren wie man es umsetzten kann ( bei Ebay ), wenn ein Ebay Angebot mehrere Artikel enthält von unterschiedlichen Herstellern. Dazu kann ich niergendwo eine Information finden. Es kann in das Ebay eigene System ja nur ein Hersteller eingetragen werden.
Dirk
14.11.2024

Antworten

Es wäre alles so einfach, wenn die EU sich nicht dauernd so einen Unsinn einfallen lassen würde. Nur um Temu und Shine in der EU zu verhindern, nichts anderes steckt dahinter, müssen hunderttausende von Onlineshop diesen Quatsch umsetzen. Hier wird der Verbraucher wieder als doof hingestellt und unselbständig dargestellt.
AirDae
13.11.2024

Antworten

Muss Amazon eigentlich eine lange Liste mit Verantwortlichen Personen für die EU anzeigen, wenn doch z.B. der Hersteller laut dem Herstellerinformation in Deutschland ansässig ist? Muss man dann überhaupt eine Verantwortliche Person benennen?
Robert
13.11.2024

Antworten

Die Umsetzung könnte so einfach sein – wenn die Plattformen nicht an qualifizierten Entwicklern sparen würden. Andere Apps machen längst vor, wie es gehen kann. Das Thema GPSR ist schließlich nicht neu, und man hätte schon vor langer Zeit beginnen sollen, eine benutzerfreundliche Lösung für Händler zu schaffen. Bei Amazon funktioniert die Datenübertragung mal mehr, mal weniger zuverlässig, und im Sellerforum häufen sich die Diskussionen und die verständliche Frustration der Händler. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte im Ernstfall zugunsten der Händler entscheiden und die Plattformen mehr in die Verantwortung nehmen. Die Zuordnung eines GPSR-Ansprechpartners zu einem Produkt und dessen Anzeige halte ich für absolut machbar – dazu wären lediglich fähige Datenbankentwickler erforderlich. Der einzige Haken ist, dass diese natürlich Kosten verursachen. Doch bei Amazon, wenn ich es so offen sagen darf, scheint entweder eine "Spaß-am-Händler-ärgern"-Truppe oder eine KI im Beta-Modus die Arbeit zu erledigen. Amazon vermittelt nicht den Eindruck, Händler ernst zu nehmen, was beschämend ist für ein so großes Unternehmen, das bereits an den einfachsten Aufgaben scheitert. Ebay hingegen zeigt, wie es gehen kann: Dort gibt es klare Hinweise für die relevanten Produktkategorien, und die Dateneingabe funktioniert meiner persönlichen Erfahrung reibungslos. Es wäre wünschenswert, wenn Amazon wenigstens diesen grundlegenden Ansatz von Ebay übernehmen könnte.
Hubert
14.11.2024
In Deutschland werden die Gerichte in solchen Fragen noch nie zugunsten der Händler entschieden. Das zu hoffen ist eine Illusion.
Jürgen Jenne
14.11.2024
Bei ebay keine Probleme, bei amazon das reinste Chaos. Falsche Eingaben lassen sich nicht mehr korrigieren, Hersteller und verantwortliche Person werden von amazon einfach allen Produkten zugeordnet, korrekte Eingaben werden als "ungültig" abgelehnt. Amazon hat uns empfohlen, die Artikel halt alle neu anzulegen, da man nicht wüsste, wie die Probleme zu lösen seien. Da es sich hier durchweg um Topseller handelt, würde das bedeuten, dass wir wieder von Null anfangen