Ein Hotel scheiterte vor dem OLG Frankfurt am Main mit Zahlungs- und Schadensersatzforderungen von rund 10.000 Euro gegen ein Unternehmen. Dessen E-Mail mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ enthielt zwar Zeiträume und Zimmeranzahl, aber keinen Preis. Laut Gericht fehlte damit der Rechtsbindungswille für einen Beherbergungsvertrag – es lag lediglich eine Anfrage zur Verfügbarkeit und Preisnennung vor.

Erst die Kombination aus Zeitraum, Zimmerart und Preis erlaube eine bindende Annahme, so das Gericht. Die spätere „Reservierungsbestätigung“ des Hotels begründete keinen Vertrag; das Schweigen der Gegenseite verletzte auch keine vorvertraglichen Pflichten.

Für E-Commerce und Online-Buchungen gilt damit: Ohne Preisangabe keine verbindliche Reservierung. Das Urteil ist rechtskräftig und unterstreicht, wie wichtig klare Angebotsparameter in digitalen Buchungsprozessen sind.

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