Süßes Chaos mit bitterem Beigeschmack
Das Landgericht Bochum mischte sich diese Woche ebenfalls in den Dubai-Streit ein und verbot die Bezeichnung, da sie eine „geografische Herkunftstäuschung“ darstelle (Beschluss vom 10. Februar 2025, Az.: I – 17 O 5/25). Das Gericht verbot den Verkauf der Dubai-Schokolade „Alyan Handmade Dubai Chocolate“ des Unternehmens IA International GmbH. Verbraucher könnten denken, die Schokolade stamme aus Dubai – was sie natürlich nicht tat. Doch wo zieht man die Grenze? Dürfen dann auch Berliner Pfannkuchen nur noch in der Hauptstadt verkauft werden? Muss ein Wiener Würstchen wirklich aus Österreich kommen? Und was ist mit Schweizer Kräuterbonbons? Ein Dilemma, das an den Grundfesten des Lebensmittelmarketings rüttelt.
Letztlich stellt sich die große Frage: Ist diese Diskussion nicht absurd? Während der europäische Markt von Lebensmitteln mit fantasievollen Herkunftsbezeichnungen überflutet wird, zerbrechen sich Gerichte ausgerechnet über Dubai-Schokolade den Kopf. Wo bleibt das juristische Gewissen bei Hamburgern oder Amerikanern?
Am Ende sind es wohl wieder einmal Verbraucherinnen und Verbraucher, die entscheiden. Denn unabhängig von juristischen Streitereien bleibt eines bestehen: Wenn die Schokolade schmeckt, ist es den meisten wohl herzlich egal, ob sie aus Dubai, Düsseldorf oder Dinkelsbühl stammt.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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