Fall 1: Klage gegen Meta
Der Fall (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17) betrifft die irische Firma Meta, die auf ihrer Plattform Facebook ein „App-Zentrum“ betreibt, in dem Nutzer:innen Zugang zu kostenlosen Online-Spielen anderer Anbieter:innen erhalten. Im November 2012 wurden dort Spiele angeboten, die Nutzerdaten wie allgemeine Informationen, E-Mail-Adressen, persönliche Details und Statusmeldungen sammelten. Zudem war bei einigen Spielen eine Klausel vorhanden, die es den Apps erlaubte, im Namen der Nutzer:innen Inhalte zu posten.
Der Kläger, ein Dachverband der Verbraucherzentralen, argumentiert, dass Facebook mit diesen Hinweisen nicht ausreichend über den Umfang und den Zweck der Datenerhebung aufklärt und somit nicht die gesetzlich erforderliche Zustimmung zur Datenverwendung einholt. Dies sieht der Verband auch als wettbewerbswidriges Verhalten. Zusätzlich kritisiert der Kläger spezielle Spielhinweise als unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Daraus resultierend hat der Verband Facebook auf Unterlassung verklagt.
Es war unklar, ob Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße verfolgen können, da die DSGVO lediglich ein Vorgehen von Betroffenen vorsieht. Hier stand insbesondere die Frage im Raum, ob Verbraucherschutzverbände gegen Unternehmen vorgehen können, auch wenn sie keinen konkreten Betroffenen nennen können.
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