Firmennamen haben eine sogenannte Namensfunktion, sprich: Eine Firma muss deutlich erkennbar sein. Ein Gattungsbegriff bezeichnet allgemeine Begriffe oder Kategorien, die eine ganze Klasse von Produkten, Dienstleistungen oder Konzepten zusammenfassen. Diese Begriffe allein bieten oft nicht die notwendige Unterscheidbarkeit und Einzigartigkeit, die für eine rechtlich geschützte Firmenbezeichnung erforderlich ist. Daher entschied der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11.03.2025, Aktenzeichen: II ZB 9/24), dass ein Gattungsbegriff mit dem Kürzel „.de“ diese Anforderung nicht erfüllt.
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