Coaching gebucht, und jetzt Zweifel? – So kommen Händler aus dem Vertrag heraus

Veröffentlicht: 22.07.2025
imgAktualisierung: 22.07.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
22.07.2025
img 22.07.2025
ca. 3 Min.
Aus einem Labyrinth führt ein Weg heraus
vampy1 / Depositphotos.com
Ein BGH-Urteil zeigt: Auch Unternehmer können Online-Coachings rückgängig machen – und gezahltes Geld zurückverlangen.


Ob es um eine clevere Business-Strategie, die lang ersehnte finanzielle Freiheit oder die längst überfällige Persönlichkeitsentwicklung geht, Optimierungsbedarf gibt es immer. Hochpreisige Online-Coachings sind demzufolge ein florierender Markt. Versprochen wird alles, angefangen vom „mindset shift“ über „schnelles Wachstum“ bis hin zum „Erfolg mit nur 30 Minuten Arbeit am Tag“. Doch was, wenn die Inhalte enttäuschen oder gar nicht erst geliefert werden? Oder man Zweifel hat, ob die paar lieblosen Videos die Summe eines Kleinwagens wirklich wert sind?

Bei vielen Teilnehmern kommt meist erst nach der Buchung das große Erwachen, wenn Preis-Leistungs-Verhältnis und Werbeversprechen nicht übereinstimmen. Die gute Nachricht: Auch Unternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen von solchen Verträgen lösen und bereits gezahlte Beträge zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt (Urteil vom 12.06.2025, Az.: III ZR 109/24).

BGH erklärt Coachingvertrag für nichtig

Ein weit verbreiteter Irrtum rund um das Coaching ist, dass nur Verbraucher geschützt seien. Ein aktueller Fall, der im vergangenen Monat vom BGH entschieden wurde, zeigt, dass es Hoffnung gibt. Ein Unternehmer hatte ein digitales Coachingprogramm für sage und schreibe 47.600 Euro gebucht. Das Programm bestand überwiegend aus Online-Videos, Gruppen-Calls und digitalen Arbeitsmaterialien. Wenige Wochen später kündigte der Teilnehmer – und forderte sein Geld zurück. Der Anbieter weigerte sich erwartungsgemäß.

Der BGH stellte klar:

  • Das Coaching unterlag dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – selbst wenn es sich bei den Teilnehmern um Unternehmer handelt.
  • Fehlt die behördliche Zulassung für solch ein Coaching, ist der Vertrag nichtig.
  • Der Teilnehmer konnte daher die vollständige Rückzahlung verlangen, ohne Wertersatz leisten zu müssen.

Rückabwicklung möglich – so geht's

Wer ein nicht zugelassenes Fernunterrichtsprogramm abgeschlossen hat, kann:

  1. die Nichtigkeit erklären,
  2. bereits gezahlte Beträge zurückfordern,
  3. eventuell Schadensersatz oder Zinsen geltend machen.

Voraussetzung: Ein Coaching fällt nur unter das FernUSG und muss zugelassen werden, wenn es planmäßig Wissen vermittelt, überwiegend ortsunabhängig erfolgt und eine Lernerfolgskontrolle vorsieht – fehlt eines dieser Merkmale (z. B. kein Feedback, rein freizeitbezogen oder komplett vor Ort), greift die Zulassungspflicht nicht.

Weitere Exit-Strategien, um aus einem Coaching-Vertrag herauszukommen

Nun haben die Anbieter ja oft dazu gelernt und sich eine Zulassung besorgt. Oder aber es handelt sich rein rechtlich gesehen nicht um ein echtes Coaching. Das Gegenteil von Fernunterricht ist eine spontane, persönliche und nicht systematisch aufgebaute Präsenz- oder Beratungsleistung, die ohne strukturierte Lernerfolgskontrolle stattfindet. Aber auch solche Verträge können teuer und lästig werden. Dennoch muss man sich nicht geschlagen geben. Folgende Optionen sollten ebenfalls geprüft werden, wenn man einen Vertrag nicht mehr möchte.

  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
    Wenn der Anbieter wesentliche Tatsachen verschwiegen oder bewusst falsche Versprechungen gemacht hat („garantierter Umsatz“, „nur 3 Plätze frei“, „staatlich gefördert“), kann der Vertrag angefochten werden.
  • Anfechtung wegen Irrtums
    Wenn man sich über den Inhalt oder die Eigenschaften des Programms geirrt hat oder am Telefon überrumpelt wurde.
  • Kündigung aus wichtigem Grund
    Bei Vertrauensbruch, Inkompetenz, Nichterreichbarkeit des Coaches, grober Abweichung von der Leistung kann unter Umständen fristlos gekündigt werden.
  • Rücktritt wegen Schlechtleistung
    Wenn die Leistung nicht wie vereinbart erbracht wurde (z. B. zugesagte Calls fehlen, Inhalte grob mangelhaft), kann man bei Vertragsverletzung zurücktreten.
  • Widerruf – trotz B2B (schwierig, aber möglich!)
    Der klassische Widerruf ist im B2B-Bereich eigentlich ausgeschlossen – aber: Wenn der Unternehmer nicht im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat (z. B. potenzieller Gründer oder Quereinsteiger), kann der Vertrag dennoch widerrufbar sein. Besonders relevant bei Programmen, die mit „Verdiene mit deinem Hobby Geld“ werben.
  • Unwirksame AGB
    Unklare oder überraschende AGB-Klauseln (z. B. „Kein Widerruf, keine Rückzahlung, keine Kündigung möglich“) können auch im B2B unwirksam sein – insbesondere bei einseitiger Benachteiligung.
  • Verdeckte Fernunterrichtspflicht („Hybrid-Programme“)/Falsche Zulassung
    Auch wenn ein Programm angeblich „live“ oder „nicht systematisch“ ist, kann es de facto doch unter das FernUSG fallen und somit zulassungspflichtig sein. Auch bei angeblich „zugelassenen“ Anbietern lohnt oft eine genaue Prüfung, wenn die Zulassung z. B. gar nicht (mehr) zum Angebot passt.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 22.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 22.07.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben