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CE-Kennzeichnung: EuGH-Urteil verschärft Prüfpflichten

Veröffentlicht: 08.06.2026
imgAktualisierung: 08.06.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
08.06.2026
img 08.06.2026
ca. 2 Min.
CE Kennzeichen als Tastatur
NiroDesign / Depositphotos.com
Händler dürfen sich nicht mehr blind auf Hersteller verlassen. Ein neues EuGH-Urteil fordert den genauen Blick auf Zertifikate.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt Händler stärker in die Pflicht. Sie müssen die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung auf offensichtliche Fehler überprüfen. Gleichzeitig setzt das Urteil auch klare Grenzen bei der Machbarkeit.

Der Teufel steckt im Detail

Ein Händler von Druckluft-Kompressoren aus dem Medizinbereich hatte die Produkte mit einer CE-Kennzeichnung nach der allgemeinen Maschinenrichtlinie vertrieben, rechtlich gefordert gewesen wäre jedoch die strengere europäische Medizinprodukteverordnung (MDR). Der EuGH stellte klar, dass Händler im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht anhand der vorliegenden Unterlagen prüfen müssen, ob sich die Dokumente offensichtlich auf das falsche Regelwerk beziehen. Wer Medizinprodukte (und seien es nur vermeintlich einfache Lifestyle- oder Wellness-Gadgets, die rechtlich unter die MDR fallen) vertreibt, sollte seine Prozesse nun überprüfen (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026, Az. C‑10/24). Die reine Existenz von Prüfsiegeln abzuhaken reicht also nicht mehr aus.

Die Luxemburger Richterinnen und Richter lieferten jedoch direkt eine Entlastung für den Handel mit. Der EuGH verlangt von Händlern keine medizinisch-technische Expertise, die sie gar nicht leisten können. Niemand muss im Labor analysieren, ob ein Produkt beispielsweise in eine Risikoklasse fällt. Einzige Ausnahme: Geht aus den Dokumenten des Herstellers etwas anderes hervor, muss der Handel checken, ob die entsprechende Deklarierung auch tatsächlich mit dem Produkt übereinstimmt.

Was gilt bei einer Abmahnung?

Praxisrelevant für den E-Commerce sind die Ausführungen des Gerichts zum Umgang mit Abmahnungen durch Mitbewerber. Wenn ein Konkurrent den Händler auf eine angebliche Nichtkonformität hinweist, ist dies laut EuGH ein berechtigter Grund für Zweifel. Händler dürfen die Augen dann nicht verschließen und einfach weiterverkaufen. Schaltet der Händler jedoch den Hersteller ein und verteidigt dieser seine Dokumentation plausibel, darf sich der Handel dieser Meinung anschließen. Ein Vorwurf der Pflichtverletzung entfällt in diesem Fall, es sei denn, die Argumente des Herstellers sind „offensichtlich unzutreffend“. Letzte Sicherheit bringt laut Urteil die Information der nationalen Behörden: Bestätigt die Behörde die Konformität, sind alle Haftungszweifel für den Händler vom Tisch.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 08.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 08.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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cooldude
19.06.2026

Antworten

dieser pflichtendschungel ist nur noch nervig.
KK
09.06.2026

Antworten

Na dann ist die Aussage "CE geprüft" ja aber ab sofort korrekt und nicht mehr abmahnfähig ;-)
Redaktion
09.06.2026
Leider nicht ;) CE sagt immer noch nichts über die Qualität aus, sondern nur über die selbstverständliche EInhaltung von Gesetzen ;)
Jay
09.06.2026

Antworten

EuGH entscheidet, jeder Händler muss in der Lage sein das CE Kennzeichen selbst prüfen und ausstellen zu können - muss Ingenieur sein.
cf
09.06.2026

Antworten

Der letzte Satz ist für mich der wichtigste im ganzen Artikel: "Bestätigt die Behörde die Konformität, sind alle Haftungszweifel für den Händler vom Tisch." Also ab jetzt für jedes Produkt die zuständige Behörde anschreiben und schriftlich die Konformität bestätigen lassen. Zum Glück ist unsere Software hochflexibel - beim Anlegen neuer Produkte schicken wir einfach automatisiert die Anfragen raus. Mal gucken wie lange die Behörden Spaß daran haben :-)