Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt Händler stärker in die Pflicht. Sie müssen die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung auf offensichtliche Fehler überprüfen. Gleichzeitig setzt das Urteil auch klare Grenzen bei der Machbarkeit.
Der Teufel steckt im Detail
Ein Händler von Druckluft-Kompressoren aus dem Medizinbereich hatte die Produkte mit einer CE-Kennzeichnung nach der allgemeinen Maschinenrichtlinie vertrieben, rechtlich gefordert gewesen wäre jedoch die strengere europäische Medizinprodukteverordnung (MDR). Der EuGH stellte klar, dass Händler im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht anhand der vorliegenden Unterlagen prüfen müssen, ob sich die Dokumente offensichtlich auf das falsche Regelwerk beziehen. Wer Medizinprodukte (und seien es nur vermeintlich einfache Lifestyle- oder Wellness-Gadgets, die rechtlich unter die MDR fallen) vertreibt, sollte seine Prozesse nun überprüfen (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026, Az. C‑10/24). Die reine Existenz von Prüfsiegeln abzuhaken reicht also nicht mehr aus.
Die Luxemburger Richterinnen und Richter lieferten jedoch direkt eine Entlastung für den Handel mit. Der EuGH verlangt von Händlern keine medizinisch-technische Expertise, die sie gar nicht leisten können. Niemand muss im Labor analysieren, ob ein Produkt beispielsweise in eine Risikoklasse fällt. Einzige Ausnahme: Geht aus den Dokumenten des Herstellers etwas anderes hervor, muss der Handel checken, ob die entsprechende Deklarierung auch tatsächlich mit dem Produkt übereinstimmt.
Was gilt bei einer Abmahnung?
Praxisrelevant für den E-Commerce sind die Ausführungen des Gerichts zum Umgang mit Abmahnungen durch Mitbewerber. Wenn ein Konkurrent den Händler auf eine angebliche Nichtkonformität hinweist, ist dies laut EuGH ein berechtigter Grund für Zweifel. Händler dürfen die Augen dann nicht verschließen und einfach weiterverkaufen. Schaltet der Händler jedoch den Hersteller ein und verteidigt dieser seine Dokumentation plausibel, darf sich der Handel dieser Meinung anschließen. Ein Vorwurf der Pflichtverletzung entfällt in diesem Fall, es sei denn, die Argumente des Herstellers sind „offensichtlich unzutreffend“. Letzte Sicherheit bringt laut Urteil die Information der nationalen Behörden: Bestätigt die Behörde die Konformität, sind alle Haftungszweifel für den Händler vom Tisch.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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