Wer Cannabis-Jungpflanzen gewerblich verkauft, bewegt sich auf dünnem Eis – egal ob die Pflanzen in Erde stecken oder in einer Nährlösung schwimmen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt klargestellt (Beschluss vom 22.06.2026, Az. 1 L 1051/26).
Was war passiert?
Ein Händler verkaufte über Ladengeschäfte in Köln und einen Online-Shop unter anderem Cannabis-Jungpflanzen – auf seiner Website als „Stecklinge" bezeichnet. Einen Teil davon bot er in sogenannten hydroponischen Systemen an, also in Nährlösung statt in Erde. Seine Argumentation: Das seien noch keine Pflanzen im rechtlichen Sinne, sondern reines Vermehrungsmaterial – und das dürfe er verkaufen.
Die Stadt Köln sah das anders und untersagte den Verkauf. Der Händler klagte dagegen.
Was hat das Gericht entschieden?
Das VG Köln gab der Stadt recht. Ein Steckling gilt rechtlich nur so lange als Steckling, wie er noch nicht in Erde oder Nährlösung eingebracht wurde. Sobald er kultiviert wird – egal auf welche Weise – ist er eine Cannabis-Pflanze. Und die darf gewerblich nicht verkauft werden. Das Cannabisgesetz erlaubt zwar den privaten Eigenanbau in begrenztem Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Jungpflanzen. Das bleibt Anbauvereinigungen vorbehalten.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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