Ein chinesisches Unternehmen stellte auf einer Fachmesse Produkte vor, die keine CE-Kennzeichnung hatten. Damit waren sie für den deutschen Markt nicht zugelassen. Ein Wettbewerbsteilnehmer mahnte den Händler ab. Er sah einen Wettbewerbsverstoß bei der Ausstellung von Produkten, die nicht zugelassen sind. Das abgemahnte Unternehmen war der Auffassung, dass es sich lediglich um Ausstellungsstücke handelt, bei denen eine CE-Kennzeichnung noch nicht notwendig sei. Der Fall landete vor dem Landgericht Düsseldorf (4b O 59/25).
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