Unternehmen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, in ihrer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, sofern sie andere Kontaktmöglichkeiten bereitstellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24) entschieden und argumentiert, dass Verbraucher:innen im Zweifel auch selbst nach der Telefonnummer suchen könnten, erläutert beck-aktuell die Entscheidung. Solange eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angegeben sind, entspricht die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben.
Die Entscheidung ist vor allem für die Frage von großer Bedeutung, ob die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware gilt oder ob sie sich um zwölf Monate verlängert. Bei Fernabsatzverträgen – wie etwa dem Kauf im Online-Shop – beginnt die Frist erst, wenn das Unternehmen die Verbraucherinnen und Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat.
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