Was darf der Ido noch? Diese Frage treibt die E-Commerce-Branche um, seitdem der Ido nach dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs nicht mehr abmahnen darf. Hintergrund ist, dass der Verein nicht auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände steht. Aber: Wie wirkt sich das auf bereits unterschriebene Unterlassungserklärungen und gesprochene Urteile gegen Händler:innen aus? Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.7.2025, Aktenzeichen: I ZR 243/24) hat sich nun zur Vollstreckbarkeit von Unterlassungsurteilen geäußert.
Verstoß gegen Unterlassungstitel
Ein Tierfachhandels‑Unternehmen wurde ursprünglich – per Urteil des LG Krefeld vom 4. November 2020 (11 O 80/19) – zur Unterlassung wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung verurteilt. Im April 2024 beantragte der Ido ein Ordnungsgeld, woraufhin das Unternehmen eine Vollstreckungsabwehrklage erhob. Begründung: Der Ido sei nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen (§ 8b UWG), somit fehle ihm die notwendige Sach‑ oder Anspruchsberechtigung. Das LG Krefeld gab dem Unternehmen recht; das OLG Düsseldorf wies hingegen ab. Der BGH entschied in der Revision zugunsten des Klägers und stellte klar: Ohne Listeneintragung darf der Ido nicht aus dem Unterlassungstitel vollstrecken.
Übergangsregel
Der BGH erkannte, dass die Gesetzesänderungen nachträglich die Anspruchsberechtigung des Ido beseitigten – und zwar schon zum Zeitpunkt der Vollstreckung. Zwar gab es im UWG eine Übergangsregelung von einem Jahr, die besagte, dass nicht in die Liste eingetragene Vereine noch eine Zeit lang tätig sein durften; die Übergangsregelung gewährte aber lediglich den Bestand der Klagebefugnis in bereits gestarteten Verfahren, nicht das Recht zur Vollstreckung aus bestehenden Titeln. Da Unterlassungstitel dauerhaft wirken, ist es entscheidend, dass der Verband zum Zeitpunkt der Vollstreckung anspruchsberechtigt ist. Dies war beim Ido nicht der Fall – also durfte er nicht vollstrecken
„Der Gesetzgeber wollte die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Wirtschaftsverbände zukünftig auf die Verbände beschränken, die die in § 8b Abs. 2 UWG normierten und vom Bundesamt für Justiz im Eintragungsverfahren geprüften Voraussetzungen erfüllen. [...] Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Vollstreckbarkeit von Unterlassungstiteln, die Wirtschaftsverbände vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs oder aufgrund einer fortbestehenden Klage- und Sachbefugnis nach § 15a Abs. 1 UWG erlangt haben, nicht beseitigt werden könnte und nicht eingetragene Wirtschaftsverbände damit ohne zeitliche Beschränkung weiterhin aus diesen Titeln vollstrecken könnten.“ – BGH.
Ein gutes Zeichen für den fairen E-Commerce
Der Ido-Verband betonte stets, sich für fairen Wettbewerb einzusetzen – doch dieses Bekenntnis blieb vielfach ein bloßes Lippenbekenntnis. Mehrfach wurde dem Verein rechtsmissbräuchliches Verhalten attestiert. Entsprechend ist dieses Urteil ein sehr gutes Zeichen für die gesamte E-Commerce-Branche.
Die Rechtssicherheit steigt. Vollstreckungsversuche durch nicht registrierte Abmahnvereine können künftig wirksam abgewehrt werden.
Was können betroffene Unternehmen tun?
- Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben, um gegen unzulässige Vollstreckungen vorzugehen.
- Feststellungsklage anstrengen, um gerichtlich klären zu lassen, dass eine Vollstreckung unzulässig ist.
- Verträge und Titel prüfen lassen: Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte jetzt überprüfen (lassen), ob eine Kündigung oder Abwehr möglich ist.
Fazit: Das Urteil stärkt die Position von Händler:innen – und ist ein klares Signal gegen missbräuchliche Abmahnpraxis.
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