BGH kippt automatische Verlängerung bei Parship – Rückzahlungen jetzt durchsetzbar

Veröffentlicht: 21.07.2025
imgAktualisierung: 21.07.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.07.2025
img 21.07.2025
ca. 2 Min.
Smartphone mit geöffneter Parship-App zeigt ein lächelndes Paar und Anmeldeoptionen für die Partnersuche.
Wirestock / Depositphotos.com
Der BGH erklärt automatische Verlängerungen von Parship-Verträgen für unzulässig. Betroffene können gezahlte Beiträge zurückfordern.


Am Freitag gab der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Juli, Aktenzeichen: III ZR 388/23) ein weiteres Urteil in Bezug auf Parship bekannt. Es ging unter anderem die Frage, ob Nutzer:innen mit Parship auch fristlos Schluss machen dürfen.

In Kürze:

  • Die automatische Vertragsverlängerung bei einer Basislaufzeit von sechs Monaten ist rechtswidrig

  • Wer vor dem 1. März 2022 von der Vertragsverlängerung betroffen war und an der Musterfeststellungsklage teilgenommen hat, kann die Beiträge für den automatisch verlängerten Zeitraum zurückverlangen.

  • Die automatische Verlängerung bei zwölf- bzw. 24-Monats-Verträgen war rechtmäßig

  • Es gibt kein außerordentliches Kündigungsrecht. 
     

Automatische Verlängerung teilweise rechtswidrig

Der BGH teilt die Rechtsansicht der Vorinstanzen und entschied ebenfalls, dass die in den AGB geregelte automatische Verlängerung der Mitgliedschaft rechtswidrig ist: Die automatische Verlängerung von Sechs-Monats-Verträgen, die die Plattform zeitweise durchführte, sind rechtswidrig. Damit können betroffene Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, nun Verlängerungs-Beiträge ab 2018 zurückverlangen. Die Verbraucherzentrale stellt für die Rückforderung ein Musterschreiben zur Verfügung. Wer nicht an der Musterfeststellungsklage teilgenommen hat, kann gegebenenfalls Beträge zurückverlangen, die wegen der automatischen Verlängerung ab dem 1. März 2022 gezahlt wurden.

Für die automatische Verlängerung von Verträgen mit einer ursprünglichen Laufzeit von zwölf beziehungsweise 24 Monaten sah der BGH für die Rechtslage vor 2022 keine unangemessene Benachteiligung.

Darum ist der 1. März 2022 als Stichtag relevant

Hintergrund ist das am 1. März 2022 in Kraft getretene Gesetz für faire Verbraucherverträge. In Kürze haben sich damit folgende Anforderungen an Aboverträge geändert:

Vertragsverlängerung: Laufzeitverträge dürfen sich nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern – mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit.

Kündigungsfrist: Maximal ein Monat Kündigungsfrist zum Ende der Mindestlaufzeit (gilt für neue Verträge ab März 2022).

Kündigungsbutton:

  • Seit Juli 2022 müssen Online-Anbieter einen gut sichtbaren „Kündigungsbutton“ bereitstellen.
  • Nach Klick muss eine Bestätigung der Kündigung per E-Mail oder ähnlichem erfolgen.

Kein generelles Kündigungsrecht

Eine Niederlage mussten die Verbraucherschützer:innen außerdem in Bezug auf ein generelles fristloses Kündigungsrecht einstecken. Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass man mit Parship eine Art Dienstvertrag schließe und Dienstverträge gemäß BGB nun einmal auch außerordentlich kündbar seien. Der BGH sah dies anders: Das Angebot der Plattform basiere weitgehend auf automatisierten Datenbankabgleichen. Eine enge persönliche Beziehung, wie man sie beispielsweise von „echten“ Partnervermittler:innen kenne, fehle.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 21.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 21.07.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben