Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

BGH entscheidet über Streichpreise: So müssen Rabatte angegeben werden

Veröffentlicht: 10.10.2025
imgAktualisierung: 10.10.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
10.10.2025
img 10.10.2025
ca. 2 Min.
Netto
huettenhoelscher / Depositphotos.com
Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Preisangaben von Netto geklagt und vor dem BGH einen Sieg eingefahren.


Seit 2022 gelten durch die Omnibus-Richtlinie neue Vorgaben in der Preisangabenverordnung. Der durchgestrichene teurere Preis muss der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage sein, so soll verhindert werden, dass als Vergleichspreis ein teurerer Preis angegeben wird, der so nie verlangt wurde.

Gerade Lebensmitteldiscounter versuchten immer wieder, diese Regel zu umgehen und kassierten in der Vergangenheit immer wieder Niederlagen vor Gericht. So entschied zuletzt das Landgericht Köln gegen Penny, dass die unverbindliche Preisempfehlung nicht als Streichpreis angegeben werden darf. Bereits vor einem Jahr hatte der Europäische Gerichtshof gegen Aldi Süd entschieden. Als durchgestrichener Vergleichspreis war nicht der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage angegeben, dieser war lediglich in einem kleinen Hinweis vermerkt. 

In einem ähnlichen Fall entschied nun der Bundesgerichtshof auch gegen die Preisangabe von Netto. 

Referenzpreis in Fußnote versteckt

Im konkreten Fall hatte Netto für ein Angebot von Kaffee geworben. Der aktuelle Verkaufspreis betrug 4,44 Euro. Dieser wurde mit einem Preis in Höhe von 6,99 Euro verglichen und mit einem Rabatt von 36 Prozent beworben. Der durchgestrichene Referenzpreis enthielt eine höhergestellte 1. Diese verwies auf eine kleingedruckte Fußnote, aus der hervorgeht, dass der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage 4,44 Euro war. 

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen diese Angabe, da sie der Auffassung war, die Angabe verstoße gegen das Verbraucherrecht. Die Regeln der Preisangabenverordnung sollen Verbraucher:innen eine bessere Orientierung geben und es ihnen erleichtern, den Rabatt einzuordnen. Wenn der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage nicht der durchgestrichene Referenzpreis ist, werden Verbraucher:innen über den Preisnachlass im Unklaren gelassen. 

Bereits das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Wettbewerbszentrale recht und sah die Preisangabe als rechtswidrig an. Netto wollte die Niederlage allerdings nicht hinnehmen und legte Revision ein. So landete der Fall vor dem BGH.

BGH aufseiten der Wettbewerbszentrale

Auch der BGH sah in der Preisangabe von Netto einen Wettbewerbsverstoß. Um die Vorschriften der Preisangabenverordnung einzuhalten, reiche es nicht aus, dass der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage an einer beliebigen Stelle angegeben wird. Die Angabe muss für Verbraucher:innen unmissverständlich, klar erkennbar und in gut lesbarer Art und Weise erfolgen. Die Angabe des Discounters entspricht nicht den Vorgaben und ist daher rechtswidrig. Der BGH verwies auch darauf, dass diese Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht. 

Worauf müssen Händler:innen achten?

Händler:innen, die mit Streichpreisen werben, müssen darauf achten, dass der durchgestrichene Referenzpreis der niedrigste Preis ist, der in den letzten dreißig Tagen tatsächlich verlangt wurde. So soll verhindert werden, dass kurzfristig ein sehr hoher Preis verlangt wird, um mit einem möglichst hohen Rabatt zu werben, oder einfach ein willkürlicher Preis genannt wird, der so niemals verlangt wurde. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 10.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 10.10.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
Kommentar schreiben

KK
18.10.2025

Antworten

Mal ehrlich wer glaubt denn an die Realität der Streichpreise. Entweder paßt der aktuelle Preis oder eben nicht. Viel problematischer ist doch die Angabe des Grundpreises. der steht in der Regel so klein auf dem Regalschild, das man es kaum lesen kann. Wenn die EU also mal was wirklich gutes tun will und nicht nur bürokratischen Blödsinn auf den Weg bringen will, dann muß der Grundpreis in der gleichen Größe wie der Artikelpreis angezeigt werden. Da gibt es schon mal Unterschiede zwischen 50 bis 300% zwischen den Produkten... da kann man wirklich sparen !!
dirk
14.10.2025

Antworten

Es ist ja vernünftig, dagegen vorzugehen, dass Händler Fantasiepreise als Referenz zum aktuellen Rabatt angeben, oder die Preis kurz vorher erhöhen, nur um einen hohen Rabatt angeben zu können. Aber diese Regelung macht es Händlern, die jetzt nicht gerade mit tagesaktuellen Verbrauchsgütern handeln, wie z.B. mit Lebensmitteln, extrem schwer, Ladenhüter loszuwerden. Möbel, Kleidung, Einrichtungsgegenstände etc. sind idR. keine Dinge mit 30-Tages-Aktualität, und auch nicht nach einem Monat bereits veraltet. Und deshalb ist es für den Kunden durchaus interessant, was der usprüngliche Verkaufspreis war - und nicht nur der der letzten 30 Tage. So hat man eigentlich kaum noch vernünftige Chancen, Ladenhüter, Restgrößen etc. zu einem rabattierten aber noch einigermaßen erträglichen Preis online loszuwerden. Denn diese wird man nicht unbeidngt innerhalb von 30 Tagen auch los. Verkauft sich ein Penner selbst zum rabattierten Preis also nicht innerh. von 30 Tagen, muss man entweder den Preis wieder hochsetzen - was Quatsch ist - oder ihn so niedrig lassen, was die Wert-Wahrnehmung des Kunden verfälscht, oder weiter runtersetzen, mit dem geringeren Preis als Referenz. Alles nicht unbedingt im Sinne des Händlers - und auch nicht unbedingt des Kunden. Da ist es dann oft günstiger, das Ganze en gros an Restpostenhändler zu verramschen oder direkt zu entsorgen - also noch mehr Drehung, Fast Fashion, mehr Müll, ex und hopp. Was nicht in kürzester Zeit verkauft ist, muss weg - was nun wirklich nicht im Sinne von Nachhaltigkeit ist. Wie immer sind es nur ein paar schwarze Schafe, die Verbraucher übervorteilen wollen, was dann zu strengeren Regeln für alle führt, das wiederum einen Rattanschwanz an Nachteilen und Bürokratie nach sich zieht, was eigentlich gar nicht notwendig wäre, aber das Betriebsergebnis und die Wirtschaftsleistung nachhaltig schwächt. Toll gemacht!
Sven
17.10.2025
Exakt so ist es. Wenn wir Jacken Ende der Saison zum günstigeren Preis abgeben wollen, ist es auch für den Kunden schön zu wissen, was der ursprüngliche Preis war. Und genau wie beschrieben, ist es immer so, dass man Änderungen im Sinne des Kunden macht, wegen einiger Verfehlungen, dafür alle anständigen Betriebe/Händler aber leiden müssen. Habe aber bei einigen Fashion-Anbietern gesehen, dass diese mehrere Preise zeigen und sauber erklären: 1 Ursprünglicher Preis 2. Preis der letzten 30 Tage 3. aktueller Preis Vielleicht ist das eine Lösung.
Peter
13.10.2025

Antworten

Hallo, das bedeuted, dass der Händler genau Buch führen muss, wann ein Sonderpreis eingeführt wird und dieser nach maximal 30 Tage wieder erhöht werden muss? Gilt er länger dann verstößt das Angebot dem Wettbewerbsrecht...? Gilt das auch für Streichpreise die mit "im Vergleich zu EVP" gekenzeichnet sind? Danke. Peter