Seit 2022 gelten durch die Omnibus-Richtlinie neue Vorgaben in der Preisangabenverordnung. Der durchgestrichene teurere Preis muss der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage sein, so soll verhindert werden, dass als Vergleichspreis ein teurerer Preis angegeben wird, der so nie verlangt wurde.
Gerade Lebensmitteldiscounter versuchten immer wieder, diese Regel zu umgehen und kassierten in der Vergangenheit immer wieder Niederlagen vor Gericht. So entschied zuletzt das Landgericht Köln gegen Penny, dass die unverbindliche Preisempfehlung nicht als Streichpreis angegeben werden darf. Bereits vor einem Jahr hatte der Europäische Gerichtshof gegen Aldi Süd entschieden. Als durchgestrichener Vergleichspreis war nicht der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage angegeben, dieser war lediglich in einem kleinen Hinweis vermerkt.
In einem ähnlichen Fall entschied nun der Bundesgerichtshof auch gegen die Preisangabe von Netto.
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