Auch Zubehör wie unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten gelten als „Behältnisse“ nach dem Jugendschutzgesetz. Damit sind sie im Versandhandel wie E-Zigaretten und Liquids selbst zu behandeln: Ohne Altersverifikation dürfen sie weder verkauft noch ausgeliefert werden. Das hat der BGH in seinem jüngsten Urteil I ZR 106/25 vom 11. März 2026 festgestellt.
Unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten gelten als „Behältnisse“ nach dem Jugendschutzgesetz
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wettbewerberin eine Testbestellung über Amazon ausgelöst. Weder im Bestellprozess noch bei der Auslieferung sei eine Alterskontrolle erfolgt. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten. Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klage weitgehend statt.
Der BGH stellte fest, dass § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG auch unbefüllte Tanks erfasst, da diese ausschließlich zum Konsum von E-Liquids bestimmt seien und damit jugendschutzrelevant blieben. Das Angebot und die Auslieferung ohne Altersprüfung verstoße gegen Marktverhaltensregeln und sei unlauter. Beide Parteien legten Revision ein.
Umsetzung der Altersverifikation
Für Online-Händler bedeutet dies: Die Altersverifikation muss zweistufig erfolgen – bei Bestellung und Zustellung – oder durch gleichwertige Vorkehrungen, die einen Versand an Minderjährige ausschließen.
Wichtig: Das betrifft nicht nur nikotinhaltige Produkte, sondern ausdrücklich auch nikotinfreie Erzeugnisse und deren Behältnisse wie Ersatztanks, wenn sie ausschließlich zum Konsum von E-Liquids bestimmt sind. Verstöße können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungen nach sich ziehen.
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Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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