Nicht nur der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Zulässigkeit von Rabattangaben beschäftigt, auch das OLG Nürnberg musste die Werbung eines Discounters auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen, wie Beck-aktuell berichtete.
Der Discounter hatte in einem Prospekt mit einem Preisvorteil von 36 Prozent geworben. Der vergünstigte Preis betrug 4,44 Euro. Daneben war der durchgestrichene Preis von 6,99 Euro abgebildet, auf den sich der Rabatt bezog. Ein kleiner Fußnotentext verwies darauf, dass dies der Bestpreis der letzten 30 Tage war, allerdings nicht für das beworbene Produkt. Das Produkt wurde zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro angeboten.
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