Das LG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 15. Januar 2026 entschieden, dass die Beschriftung „Bestellung aufgeben“ eines Bestell-Buttons nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Az.: 13 O 25/25 KfH).
Das LG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 15. Januar 2026 entschieden, dass die Beschriftung „Bestellung aufgeben“ eines Bestell-Buttons nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Az.: 13 O 25/25 KfH).
Die Richter stellten klar, dass ein Bestell-Button eindeutig mit einer Formulierung wie „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein muss. Der Begriff „Bestellung aufgeben“ genüge laut Gericht nicht, auch wenn die Zahlungspflicht für Verbraucher aus dem Kontext erkennbar sei. Maßgeblich sei allein die Beschriftung des Buttons selbst.
Das ist wichtig weil: Ist der finale Bestell-Button im Shop falsch beschriftet, führt dies unter Umständen sogar dazu, dass der ganze Kaufvertrag gar nicht erst geschlossen wird.
Darüber hinaus kritisierte das Gericht das Fehlen einer Kündigungsschaltfläche. Laut Gesetz müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, Verträge mit wenigen Klicks direkt online zu kündigen. Im vorliegenden Fall war eine solche Funktion auf der Website des beklagten Unternehmens nicht vorhanden.
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