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Versteckspiel beendet: So können Händler gegen anonyme Bewertungen vorgehen

Veröffentlicht: 18.09.2026
imgAktualisierung: 18.09.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
18.09.2026
img 18.09.2026
ca. 2 Min.
Anonyme Kundenbewertungen auf Smartphone
Erstellt mit KI
Ein neues Gerichtsurteil stärkt Händler gegen anonyme Kritik: Bewertungsportale müssen Belege an Betroffene weiterleiten.


Wer auf Bewertungsportalen unberechtigt an den Pranger gestellt wird, wurde bislang meist von den Plattformen abgewimmelt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat aber entschieden, dass Bewertungsportale betroffenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Unterlagen des Bewertenden zugänglich machen müssen (Beschluss vom 31.8.2026, Az.  16 W 40/26). Wer sich dagegen wehrt, zu Unrecht negativ bewertet worden zu sein, bekommt damit eine bessere Handhabe.

Blinde Zusicherungen der Portale reichen gerichtlich nicht aus

Nach Angaben des OLG klagte ein Unternehmen gegen die Betreiberin einer Bewertungsplattform auf Löschung eines geschäftsschädigenden Eintrags. „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“, hieß es dort. Da die Bewertung anonym abgegeben worden war, konnte das Unternehmen selbst nicht nachforschen, ob und woher ein solcher Kontakt hätte bestehen können. Die Plattform weigerte sich, die vom anonymen Verfasser vorgelegten Dokumente an den betroffenen Betrieb weiterzuleiten, und verwies lediglich auf die eigene, angeblich positive Prüfung.

Diese Praxis verstößt nach Auffassung der Frankfurter Richter gegen die Prüf- und Verhaltenspflichten von Plattformen. Zwar müssen Portale Nutzerbeiträge nicht vor Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen. Sobald ihnen aber eine konkrete, leicht nachvollziehbare Rechtsverletzung gemeldet wird, haften sie mit, wenn sie nicht reagieren. Das Gericht stellte daher klar, dass Betroffenen die Möglichkeit zur eigenen Überprüfung nicht genommen werden darf, indem der Portalbetreiber die Nachweise im Hinterzimmer bewertet und das Ergebnis lediglich zusichert.

Erlangt ein Portal Betreiber-Unterlagen, die der Rechtswidrigkeit einer Bewertung entgegenstehen, müssen diese (gegebenenfalls anonymisiert) an das betroffene Unternehmen übermittelt werden. Nur so kann der Händler fundiert dazu Stellung beziehen, ob tatsächlich ein Kauf oder eine Dienstleistung stattgefunden hat.

„Notice-and-Take-Down“-Prinzip in der Praxis

= Portale müssen nicht präventiv kontrollieren, tragen aber Verantwortung, sobald sie konkret informiert werden.

  • Wer eine Bewertung für rechtswidrig hält, sollte den Portalbetreiber konkret und nachvollziehbar auf die vermutete Rechtsverletzung hinweisen, etwa durch das Bestreiten eines behaupteten Geschäftskontakts.
  • Reagiert der Betreiber daraufhin lediglich mit einer pauschalen Zusicherung, ohne die zugrunde liegenden Belege offenzulegen, reicht das nicht aus.
  • Betroffene können in einem solchen Fall auf Herausgabe der Unterlagen bestehen und sich notfalls auch gerichtlich dagegen wehren, wenn diese verweigert wird.

Veröffentlicht: 18.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 18.09.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Christopher
24.09.2026

Antworten

wie mache ich das bei Amazon. Fast jede negative Bewertung ist "falsch". Es geht nur darum eine kostenfreie Rücksendung zu erwirken und maximalen Druck auf den Händler auszuüben. Neuste Masche: behaupten Paket ist nicht angekommen, Amazon erstattet obwohl es auf der Packstation liegt. Nach Erstattung durch Amazon wird am nächsten Tag das Paket auf der Packstation abgeholt. In der negativen Bewertung steht, die Dame ist im 9. Monat schwanger ...