Das Landgericht Rostock hat entschieden, dass Online-Händler die Materialangaben von Textilien direkt vor dem Kaufabschluss anzeigen müssen (LG Rostock vom 07.01.2025, Aktenzeichen: 6 HK O 28/24). Ein Verbraucherschutzverein hatte einen Online-Händler verklagt, der in seinem Shop einen Seidenschal anbot, aber beim Check-out keine Angaben zur Faserzusammensetzung angab.
Gericht attestiert doppelte Wettbewerbsverletzung
Obwohl die Produktdetailseite die Information enthielt, dass der Schal aus Polyester bestand, fehlte diese Angabe auf der finalen Bestellseite. Damit konnten Kunden den Kauf abschließen, ohne vorher über das tatsächliche Material informiert worden zu sein. Das LG Rostock erkannte darin eine zweifache Wettbewerbsverletzung. Einerseits sah das Gericht einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten, andererseits wurde der Verbraucher durch die Bezeichnung VIP Seidenschal in die Irre geführt (aber dazu gleich mehr).
Es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass wesentliche Produkteigenschaften unmittelbar vor Abschluss des Kaufs klar und verständlich mitgeteilt werden müssten. Zu den wesentlichen Eigenschaften gehörten bei Textilien auch die Materialbeschaffenheit. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sei es von erheblichem Interesse zu erfahren, welche Faserzusammensetzung ein beworbenes Kleidungsstück aufweist, um dessen Wert, sowie Trageeigenschaften, Verträglichkeit und Reinigungsmöglichkeiten beurteilen zu können, so das Gericht in der Begründung. Es ist nicht das erste Mal, dass speziell die Materialangaben vor Gericht debattiert werden.
VIP-Attitüde sorgt für Täuschung
Außerdem wurde der verwendete Begriff VIP Seidenschal bemängelt, denn der erwecke den Eindruck eines hochwertigen Produkts, obwohl er tatsächlich aus Polyester bestehe. Die Angabe Seide sei daher irreführend. Mit der Bezeichnung „VIP“- Schal werde im potenziellen Käufer die Illusion einer Zugehörigkeit zu einem privilegierten Personenkreis geweckt. Es sei offensichtlich, dass damit zumindest unterschwellig das Qualitätsgefühl angesprochen werden soll, dem für kleines Geld ein zumindest der Bezeichnung nach äußerst hochwertiges Produkt angeboten wird.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sondern liegt zur Bearbeitung beim OLG Rostock (Aktenzeichen: 1 U 19/25).
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