Gericht attestiert doppelte Wettbewerbsverletzung
Obwohl die Produktdetailseite die Information enthielt, dass der Schal aus Polyester bestand, fehlte diese Angabe auf der finalen Bestellseite. Damit konnten Kunden den Kauf abschließen, ohne vorher über das tatsächliche Material informiert worden zu sein. Das LG Rostock erkannte darin eine zweifache Wettbewerbsverletzung. Einerseits sah das Gericht einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten, andererseits wurde der Verbraucher durch die Bezeichnung VIP Seidenschal in die Irre geführt (aber dazu gleich mehr).
Es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass wesentliche Produkteigenschaften unmittelbar vor Abschluss des Kaufs klar und verständlich mitgeteilt werden müssten. Zu den wesentlichen Eigenschaften gehörten bei Textilien auch die Materialbeschaffenheit. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sei es von erheblichem Interesse zu erfahren, welche Faserzusammensetzung ein beworbenes Kleidungsstück aufweist, um dessen Wert, sowie Trageeigenschaften, Verträglichkeit und Reinigungsmöglichkeiten beurteilen zu können, so das Gericht in der Begründung. Es ist nicht das erste Mal, dass speziell die Materialangaben vor Gericht debattiert werden.
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