Urteil: Welche Angaben gehören in die Bestellübersicht?

Veröffentlicht: 07.08.2025
imgAktualisierung: 07.08.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.08.2025
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Eine Hand tippt auf den Bestellen-Button auf einem Smartphone
zm1ter / Depositphotos.com
Ein Online-Shop muss unter anderem das Material von Textilien direkt vor dem Kaufabschluss angeben.


Das Landgericht Rostock hat entschieden, dass Online-Händler die Materialangaben von Textilien direkt vor dem Kaufabschluss anzeigen müssen (LG Rostock vom 07.01.2025, Aktenzeichen: 6 HK O 28/24). Ein Verbraucherschutzverein hatte einen Online-Händler verklagt, der in seinem Shop einen Seidenschal anbot, aber beim Check-out keine Angaben zur Faserzusammensetzung angab.

Gericht attestiert doppelte Wettbewerbsverletzung

Obwohl die Produktdetailseite die Information enthielt, dass der Schal aus Polyester bestand, fehlte diese Angabe auf der finalen Bestellseite. Damit konnten Kunden den Kauf abschließen, ohne vorher über das tatsächliche Material informiert worden zu sein. Das LG Rostock erkannte darin eine zweifache Wettbewerbsverletzung. Einerseits sah das Gericht einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten, andererseits wurde der Verbraucher durch die Bezeichnung VIP Seidenschal in die Irre geführt (aber dazu gleich mehr).

Es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass wesentliche Produkteigenschaften unmittelbar vor Abschluss des Kaufs klar und verständlich mitgeteilt werden müssten. Zu den wesentlichen Eigenschaften gehörten bei Textilien auch die Materialbeschaffenheit. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sei es von erheblichem Interesse zu erfahren, welche Faserzusammensetzung ein beworbenes Kleidungsstück aufweist, um dessen Wert, sowie Trageeigenschaften, Verträglichkeit und Reinigungsmöglichkeiten beurteilen zu können, so das Gericht in der Begründung. Es ist nicht das erste Mal, dass speziell die Materialangaben vor Gericht debattiert werden.

VIP-Attitüde sorgt für Täuschung

Außerdem wurde der verwendete Begriff VIP Seidenschal bemängelt, denn der erwecke den Eindruck eines hochwertigen Produkts, obwohl er tatsächlich aus Polyester bestehe. Die Angabe Seide sei daher irreführend. Mit der Bezeichnung „VIP“- Schal werde im potenziellen Käufer die Illusion einer Zugehörigkeit zu einem privilegierten Personenkreis geweckt. Es sei offensichtlich, dass damit zumindest unterschwellig das Qualitätsgefühl angesprochen werden soll, dem für kleines Geld ein zumindest der Bezeichnung nach äußerst hochwertiges Produkt angeboten wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sondern liegt zur Bearbeitung beim OLG Rostock (Aktenzeichen: 1 U 19/25).

Veröffentlicht: 07.08.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
7 Kommentare
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Angelika Steinhardt
13.08.2025

Antworten

Hallo, ich habe jetzt nicht ganz verstanden, was mit "Faserzusammensetzung" im Detail gemeint ist. Soll hier dann nochmal die gesetzlich vorgeschriebene Textilkennzeichnung mit "Prozentangaben" der Faseranteile genannt werden, oder genügt es nur die Fasern anzugeben, wie z. B. Baumwolle/Polyester?
Redaktion
14.08.2025
Hallo Angelika, wir raten an dieser Stelle zur vollständigen Angabe, also z. B. "100 % Baumwolle" oder ähnliches. Viele Grüße, die Redaktion
Angelika
15.08.2025
Hallo nochmal, da gibt es aber noch viele Unsicherheiten. Es wird im Beitrag von textilen Produkten gesprochen. Ein Produkt wird als textiles Produkt bezeichnet, wenn es zu mindestens 80% seines Gewichts aus textilen Rohstoffen besteht. Wie sieht es bei Produkten aus, die diese Anforderung nicht erfüllen, aber trotzdem textile Rohstoffanteile (unter 80 % des Gewichts) besitzen? Diese Produkte fallen ja nicht unter das Textilkennzeichnungsgesetz. Müssen hier auch Prozentangaben gemacht werden, oder genügt die einfache Angabe der Rohstoffe?
Kris
08.08.2025

Antworten

Guten Morgen, wie setzt man das bei ebay um? Wenn ich z.B. ein 8er Pack Socken verkaufe, wo soll ich die Zusammensetzung jeder einzelnen Socke angeben, damit der Kunde das am Ende sieht? Ich habe es in der Artikelbeschreibung stehen. Aber dies reicht laut dem Bericht nicht aus.
Redaktion
08.08.2025
Hallo Kris, wenn wirklich jede Socke eine andere Zusammensetzung hat, wäre das nach diesem Urteil der richtige Weg. Allerdings handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, möglich ist, dass die Rechtsprechung bei Bundles anders entscheiden würde. Liebe Grüße die Redaktion
Angelika
14.08.2025
Hallo nochmal, da gibt es aber noch viele Unsicherheiten. Es wird im Beitrag von textilen Produkten gesprochen. Ein Produkt wird als textiles Produkt bezeichnet, wenn es zu mindestens 80% seines Gewichts aus textilen Rohstoffen besteht. Wie sieht es bei Produkten aus, die diese Anforderung nicht erfüllen, aber trotzdem textile Rohstoffanteile (unter 80 % des Gewichts) besitzen? Diese Produkte fallen ja nicht unter das Textilkennzeichnungsgesetz. Müssen hier auch Prozentangaben gemacht werden, oder genügt die einfache Angabe der Rohstoffe?
Redaktion
18.08.2025
Hallo Angelika, fällt ein Produkt nicht unter die feste Textilkennzeichnung, müssen die Faserzusammensetzungen nicht zwingend angegeben werden wie es die Verordnung vorschreibt. ABER: Nichtsdestotrotz können die Fasern ein wesentliches Merkmal sein und dann unter Umständen auch die genaue Zusammensetzung. Daher unser Tipp: Immer so genau wie möglich nennen, um Unsicherheiten zu vermeiden. Viele Grüße, die Redaktion