Altersrabatt: Gericht urteilt gegen Blickfangwerbung

Veröffentlicht: 03.02.2026
imgAktualisierung: 03.02.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
03.02.2026
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Alter Mann vor Brillenladen
Erstellt mit ChatGPT
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen die Rabattaktion eines Optikers.


Rabattaktionen sorgen immer wieder für Abmahnungen. Häufig sind die Bedingungen nicht eindeutig geklärt, oder es wird mit mehr Rabatt geworben, als letztlich gewährt wird. Die Verbraucherzentrale klagte gegen einen Optiker, der einen „Altersrabatt“ gewährte. Auf der Webseite wurde damit geworben, dass Kund:innen einen Rabatt entsprechend ihres Alters bekommen. „[...] erhalten Sie einen Altersrabatt auf alle Brillengläser – und zwar in Höhe Ihres Alters in Prozent! Sind Sie 65 Jahre alt? Dann bekommen Sie 65 % Rabatt! (Ja, das meinen wir ernst!)”. Dass diese Rabattaktion nur bis zu einer bestimmten Obergrenze gilt, wurde dabei nicht erwähnt. 

76-jähriger erhielt nur 65 Prozent Rabatt

Ein 76-jähriger Kunde kaufte sich Brillengläser und ging aufgrund der Werbung davon aus, dass er einen Rabatt in Höhe von 76 Prozent erhalte. Während eines Beratungstermins wurde ihm mitgeteilt, dass der Rabatt auf maximal 65 Prozent beschränkt sei. Auch in der Rechnung wurde lediglich ein Rabatt von 65 Prozent abgezogen. Diese Information befand sich allerdings nur im Kleingedruckten der Anzeige. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen dieses Vorgehen. Die Verbraucherschützer waren der Auffassung, dass die Werbung für den Rabatt irreführend sei, da nicht hinreichend deutlich zu erkennen sei, dass der Rabatt auf maximal 65 Prozent beschränkt ist.

LG gab Verbraucherzentrale Recht

Das Landgericht Cottbus gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg recht (Urteil vom 28.01.2026, Az. 11 O 4/25). Die Gewährung eines der Höhe nach uneingeschränkten Altersrabatts in Höhe des Lebensalters darf nicht blickfangmäßig angekündigt werden, wenn der ausgelobte Rabatt auf 65 Prozent begrenzt ist. Die Werbeaussage ist für einen Teil der angesprochenen Kund:innen, jene über 65 Jahre, nicht der Wahrheit entsprechend. Auf den ersten vier Seiten der Werbung ist dabei nicht erkennbar, dass die Höchstgrenze des Rabatts bei 65 Prozent liegt. Ein Hinweis darauf, dass der Rabatt begrenzt ist, hätte Teil des Blickfangs sein müssen, so dass er zusammen mit der Werbeaussage wahrgenommen werden kann.  

Das Landgericht sah hierin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Optiker wurde dazu verurteilt, die irreführende Werbung künftig zu unterlassen. 

Veröffentlicht: 03.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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