Adblocker bald verboten? Was Online-Händler jetzt wissen müssen

Veröffentlicht: 01.08.2025
imgAktualisierung: 01.08.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
01.08.2025
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ca. 2 Min.
Vor einem roten Hintergrund steht ein Laptop, auf dem ein Adblocker aktiv ist und den Zugang zur Webseite verweigert
vectorup / Depositphotos.com
Ein neues BGH-Urteil stellt Adblocker auf rechtlich dünnes Eis. Was bedeutet das für deine Werbestrategie?


Online-Werbung ist für viele Unternehmen unverzichtbar – sei es zur Kundengewinnung, Markenbildung oder Umsatzsteigerung. Händler investieren viel Geld in Banner, Suchmaschinenanzeigen oder gesponserte Inhalte, um ihre Zielgruppen zu erreichen.

Doch gleichzeitig wächst auf Nutzerseite die Abwehrhaltung. Immer mehr Menschen installieren Werbeblocker, um sich vor Bannern, Pop-ups und Tracking zu schützen. Auch diejenigen, die die Werbung schalten, haben oftmals privat selbst einen Adblocker in Gebrauch. Ein Widerspruch.

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt Schwung in die Debatte und nimmt sich der Frage an: Sind Werbeblocker überhaupt zulässig?

Das Urteil kurz & knapp

  • Problem: Unternehmen wollen Werbung schalten. Nutzer wollen Werbung blockieren.
  • Aber: Werbung blockieren ist nicht automatisch legal, wenn dabei geschützte Bestandteile der Seite manipuliert werden.
  • BGH-Urteil: Adblocker bleiben erstmal erlaubt, aber der BGH sieht mögliche Urheberrechtsverstöße, wenn sie in den Webseiten-Code eingreifen.
  • Und nun? Für Händler besteht damit die Chance, dass ihre werbefinanzierte Inhalte weniger Sichtbarkeit einbüßen.

Der Fall: Verlag gegen Adblocker

Ein großer Verlag verklagte ein Unternehmen, das ein Browser-Plug-in vertreibt, mit dem sich Werbeanzeigen auf Webseiten blockieren lassen. Die zentrale Behauptung: Der Adblocker greife nicht nur in die Anzeige, sondern tief in die technische Struktur der Webseite ein – und verletze damit das Urheberrecht.

Denn Webseiten bestehen aus Code (HTML, CSS usw.), der im Browser des Nutzers in eine sichtbare Darstellung umgewandelt wird. Der Verlag argumentierte, dass diese Strukturen Teil eines geschützten Computerprogramms seien. Der Werbeblocker manipuliere genau diesen Ablauf und verändere damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Kein Verbot, aber eine klare Ansage

Zwar ist der Werbeblocker nicht automatisch verboten, aber das Gericht hält es für durchaus möglich, dass hier urheberrechtlich geschützte Bestandteile einer Webseite verändert oder kopiert werden – und das wäre unzulässig (Pressemitteilung vom 31.07.2025 zum Urteil I ZR 131/23 vom 31.07.2025). Das frühere Urteil wurde deshalb gekippt, und der Fall geht zurück an die Vorinstanz.

Was wird nun geprüft? Das Gericht muss nun klären: Ist der Code der Webseite wirklich urheberrechtlich geschützt wie ein Computerprogramm? Greift der Werbeblocker in diesen Code so ein, dass das eine Umarbeitung oder Vervielfältigung im rechtlichen Sinn ist?

Was heißt das für Händler und Online-Shops?

Betreiber von Online-Portalen und Händler könnten künftig mehr Schutz gegen Adblocker erhalten, wenn Gerichte in Zukunft eine „Umarbeitung“ ihrer Seitenstruktur feststellen. Das bedeutet mehr Schutz für eigene Webseiten oder mehr Sichtbarkeit für werbefinanzierte Inhalte, falls sie manipuliert werden.

Aber auch neue Pflichten sind denkbar: Wenn Webseiten (z. B. Online-Shops) als schützenswerte Programme gelten, könnten auch Händler selbst stärker auf die urheberrechtliche Zulässigkeit externer Tools oder Einbindungen achten müssen – z. B. bei Analyse- und Optimierungssoftware.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 01.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 01.08.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Frank2
07.08.2025

Antworten

Wenn so mancher Verlag seine Werbeanzeigen auf Seriösität prüfen müsste, gäbe es keine Werbeanzeigen mehr... Ansonsten könnte man nur sagen, es lebe der offlinehandel der ggf. Mal die plz abfrägt um zu wissen welchen Einzugsbereich er bedient, hier hat jeder die Möglichkeit einfach eine plz aus 300km entfernung zu nennen. Ansonsten kann man hier unbehelligt von laden zu kaden laufen und es frägt keiner ob jemand vorher bei beate use oder beim burgerbräter um die ecke war. Der Hauptgrund für adblocker ist nicht nur werbung zu blocken sondern auch die onlineschnüffelei zu unterbinden. Das sollte der Gesetzgeber inkl. Der unseriösen anzeigen auf div. Verlagsseiten unterbinden....