Im Online-Handel gilt das Prinzip: Was Kundinnen und Kunden auf dem Bild sehen und im Text lesen, dürfen sie beim Auspacken des Pakets erwarten. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln unterstreicht diese Regelung (LG Köln, Urt. v. 23.04.2026 - Az.: 33 O 277/25).
Strenger Blick auf Produktfotos: Details im Shop entscheiden
Eine Händlerin hatte Sandaletten unter einem bestimmten Markennamen angeboten, geliefert wurde jedoch ein Produkt mit einem komplett abweichenden Markenaufdruck. Zudem wies das Produktfoto im Shop keinerlei Logo auf.
Die Ausrede der Beklagten, bei der Namensangabe handle es sich lediglich um den eigenen Shop-Namen, ließen die Richter nicht gelten. Kundinnen und Kunden ordnen Bezeichnungen in direkter Nähe zur Ware als Marke ein. Wenn das tatsächlich gelieferte Produkt ein anderes Branding trägt, liegt eine wettbewerbswidrige Täuschung vor.
Das Gericht dehnte die Irreführung explizit auf das visuelle Material aus. Zeigt das Artikelfoto keinen Markenaufdruck, erwartet die Kundschaft eine Ware ohne sichtbares Logo.
Keine Toleranz für fehlende GPSR-Angaben
Über die Markenproblematik hinaus rügte das Gericht das Fehlen verpflichtender Herstellerdaten wie Postanschrift und E-Mail-Adresse. Diese Pflichten ergeben sich direkt aus den Vorgaben der europäischen Produktsicherheitsverordnung. Fehlende Kontaktdaten erschweren Verbraucherinnen und Verbrauchern die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten, weshalb der Verstoß wettbewerbsrechtlich als spürbar eingestuft wurde.
Das Argument der Händlerin, es habe sich um einen bedauerlichen Einzelfall gehandelt, wies das Gericht ebenfalls zurück. Wer sich auf Ausreißer beruft, muss detailliert darlegen, wie interne Qualitäts- und Kontrollprozesse aufgebaut sind. Auch Fehler durch Ebay oder Amazon sind dem Händler übrigens zuzurechnen.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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