Abofallen bei Microsoft & Starlink? Verbraucherzentrale siegt vor Gericht

Veröffentlicht: 02.02.2026
imgAktualisierung: 02.02.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.02.2026
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Microsoft Logo an Gebäude
tang90246 / Depositphotos.com
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat erfolgreich gegen Microsoft und Starlink geklagt.


Wenn online ein Abonnement oder ein anderes sogenanntes Dauerschuldverhältnis geschlossen wurde, muss dieser Vertrag auch unkompliziert wieder gekündigt werden können. Bei Verbraucherverträgen ist dazu ein Kündigungsbutton verpflichtend. Ähnlich wie beim „Jetzt kaufen“-Button muss eine eindeutig beschriftete Schaltfläche auf der Webseite vorhanden sein, mit der der Vertrag gekündigt werden kann. Das ergibt sich aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge in Verbindung mit §312k BGB. 

Microsoft erfüllt Bedingungen nicht

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen Microsoft, da das Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen zur Vertragskündigung nicht erfüllte. Dabei geht es vor allem um Cloud-basierte Dienste, wie das Office-Paket MS 365, bei denen Kund:innen ein Abonnement abschließen. Zwar gab es auf dem Footer der Webseite eine verlinkte Schaltfläche, die mit „Abo kündigen“ beschriftet war, allerdings war eine Kündigung nicht ohne eine Anmeldung möglich. Das Gesetz schreibt allerdings vor, dass eine Kündigung leicht zugänglich und unmittelbar möglich sein muss. Die zusätzliche verpflichtende Abfrage von Nutzerdaten verstößt gegen diese Voraussetzungen, so das Landgericht München (Urteil vom 12.01.2026, Az. 3 HK O 13796/24). 

Auch Starlink verstößt gegen Verbraucherschutz

Auch der SpaceX’ Internetanbieter Starlink verstößt gegen die Vorgaben zum Kündigungsbutton. Das Landgericht Karlsruhe fällte eine ähnliche Entscheidung (Urteil vom 15.01.2026, Az. 13 O 25/25 KfH). Hier war auch die Schaltfläche, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde, unzureichend beschriftet. Der Button, mit dem der Vertrag geschlossen wurde, war mit „Bestellung aufgeben“ beschriftet. Das Gesetz schreibt allerdings vor, dass beim Vertragsschluss eindeutig auf die Zahlungspflicht hingewiesen werden muss. Auch einen Kündigungsbutton gibt es auf der Webseite nicht. Lediglich die Option, eine Zahlung zu deaktivieren, ist rechtlich allerdings etwas anderes, als eine Kündigung. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 02.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 02.02.2026
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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