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Masse statt Klasse: Gericht stoppt systematische Jagd auf Online-Händler

Veröffentlicht: 19.06.2026
imgAktualisierung: 19.06.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.06.2026
img 19.06.2026
ca. 2 Min.
man darf natürlich keine kanzlei erkennen, Also oben den Briefkopf unkenntlich machen, und bitte nur ABMAHNMISSBRAUCH als Stempel, und bitte keine deutschland-flaggen
Erstellt mit KI
Gerichte schauen immer genauer hin, wer aus welchen Motiven abmahnt und wer im Hintergrund die Fäden zieht.


Massenabmahnungen sind im Online-Handel gefürchtet und weit verbreitet. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 12.03.2026, Az.: 4 U 42/22) schafft nun Entlastung für betroffene Unternehmen. Die Richter entschieden, dass eine intensive Abmahntätigkeit rechtsmissbräuchlich ist, sobald die damit verbundenen finanziellen Risiken in einem offensichtlichen Missverhältnis zur echten Geschäftstätigkeit stehen.

Ein ungleiches Verhältnis von Risiko und Ertrag

Im konkreten Fall ging es um einen Händler, der über Jahre hinweg eine immense Anzahl an Konkurrenten juristisch angriff. Wie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht, sprach der Kläger in großem Stil Abmahnungen aus und verfolgte diese auch vehement. Die Zahlen aus den Jahren 2015 bis 2019 sprechen eine deutliche Sprache: Durch mindestens 141 Abmahnungen und über 150 Gerichtsverfahren häufte er ein finanzielles Risiko von mehr als 584.000 Euro an. Demgegenüber stand im selben Zeitraum jedoch nur ein kumulierter Unternehmensgewinn von rund 200.000 Euro.

Allein im Spitzenjahr 2016 überstieg das potenzielle Kostenrisiko den tatsächlichen Gewinn aus dem operativen Geschäft um das Doppelte. Für die Richter war dieses extreme Missverhältnis ein entscheidendes Indiz für sachfremde Motive. Mit gezielten Taktiken versuchte er unter anderem, Ordnungsgelder „künstlich in die Höhe“ zu treiben und auf diese Weise seiner Schuldnerin zu schaden.

Geheime Deals und Aktenchaos

Neben den Zahlen deckte das Gericht weitere Ungereimtheiten auf. Es bestanden begründete Zweifel daran, ob der abmahnende Händler das finanzielle Risiko überhaupt selbst trug. Die Aktenkonten der Rechtsbeistände wiesen erhebliche Fehlbeträge und nicht nachvollziehbare Gebührenstornierungen auf. Das Gericht sah darin ein Indiz für eine interne Kostenfreistellung durch die Anwälte im Falle eines Misserfolgs. Eine solche Praxis, bei der Juristen quasi in eigener Regie auf Fehlersuche gehen, entlarvt das Vorgehen als reines Instrument zur Generierung von Gebühren.

Zudem änderte der Kläger sein Verhalten abrupt, nachdem Ende 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft trat. Plötzlich versiegte die Abmahnwelle fast vollständig. 

Veröffentlicht: 19.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 19.06.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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