Es reicht eigentlich schon: Bürokratie-Wahnsinn, steigende Kosten und immer neue Regularien setzen dem E-Commerce massiv zu. Der deutsche Fiskus setzt noch einen drauf und verdient an Abmahnungen mit. Ein deutsches Gericht stellt nun aber die Frage: Ist eine ungewollte Abmahnung wirklich eine „Dienstleistung“, für die der abgemahnte Händler auch noch Mehrwertsteuer abdrücken muss?
Dienstleistung wider Willen?
Wenn ein Händler abgemahnt wird, muss er oft die Brutto-Summe (inkl. 19 Prozent MwSt.) vorstrecken oder zahlen. Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (z. B. Kleinunternehmer), bleibt auf diesen 19 Prozent zusätzlich sitzen. Die Logik: Das Finanzamt verkauft die Abmahnung als „Dienstleistung“ an den Abgemahnten. Man bekommt eine saftige Rechnung für etwas, das man nie bestellt hat, und der Staat sagt: „Dafür hätten wir gern noch Umsatzsteuer, weil das ja ein toller Service für dich war“.
Das OLG Düsseldorf äußert nun jedoch Zweifel an diesem Prozedere. Es sei fraglich, ob man von einem echten Leistungsaustausch sprechen kann, wenn der Empfänger die „Leistung“ gar nicht wollte und kein vertragliches Verhältnis besteht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt, deren Antwort die gängige Abrechnungspraxis bei Abmahnungen in Deutschland verändern könnte.
Eine Abmahnklassiker wird zur Grundsatzfrage
Auslöser des Verfahrens war eine klassische wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei deutschen Matratzenherstellern wie sie im Buche steht. Eines der Unternehmen warb für ein Produkt mit einem Begriff, den der Mitbewerber als irreführend einstufte. Daraufhin folgte eine Abmahnung. Das Landgericht Düsseldorf gab der abmahnenden Partei recht und verurteilte den Matratzenanbieter zur Zahlung der Abmahnkosten, einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von rund 366 Euro. Und damit ging es erst so richtig los.
Hoffnungsschimmer im Paragraphen-Dschungel
Die Düsseldorfer Richter verweisen auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2025, die diese Sichtweise ins Wanken bringt. In dem bulgarischen Fall mahnte ein Unternehmen einen Schuldner über dessen Anwalt an, woraufhin die Finanzbehörden Mehrwertsteuer forderten. Der EuGH sah jedoch kein Rechtsverhältnis.
Sollte der EuGH entscheiden, dass auch klassische deutsche Abmahnungen keine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung darstellen, könnten abmahnende Unternehmen künftig keine Mehrwertsteuer auf ihre Abmahnkosten mehr berechnen.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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