Das Landgericht Frankfurt entschied in einem Urteil, dass eine mailto-Verlinkung im Impressum nicht ausreichend ist. Online-Shops müssen eine E-Mail-Adresse ausgeschrieben im Impressum angeben.
Geklagt hatte ein Mitbewerber gegen den Betreiber eines Online-Shops. Dieser hatte im Impressum die Kontaktmöglichkeit unter „Write us an E-Mail“ verlinkt. Mit einem Klick auf den Link öffnet sich das E-Mail-Programm des Nutzers. In ausgeschriebener Form war die E-Mail-Adresse nicht auf der Seite zu finden. Gegen diesen Umstand klagte ein Mitbewerber, er war der Ansicht, dass dies gegen die Informationspflichten aus dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verstößt.
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