Unter DMs Eigenmarke Mivolis verkaufte die Drogeriekette sogenannte „Immun-Smoothies für Kinder“. Die Verbraucherorganisation Foodwatch klagte gegen diese Bezeichnung. Laut Foodwatch liegt ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor. Vor dem Landgericht Karlsruhe bekam Foodwatch recht. DM muss die Bezeichnung des Produkts anpassen, wie LTO berichtete.
Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung
Gesundheitsbezogene Angaben sind nur nach den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung (HCVO) zulässig. Die Aussage „immun“ darf sich nach den Vorgaben der HCVO nicht auf das Produkt an sich, sondern nur auf die darin enthaltenen Substanzen beziehen. Das Gericht bestätigte hier die Auffassung von Foodwatch, dass die Bezeichnung Immun-Smoothie suggeriert, dass der Verzehr des Getränks das Immunsystem oder die Immunabwehr positiv beeinflussen würde. Auch die zusätzliche Angabe „Vitamin D unterstützt das Immunsystem“, sorgt nach Auffassung des Gerichts nicht dafür, dass die Bezeichnung zulässig ist.
DM muss Bezeichnung ändern
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Sobald es rechtskräftig wird, muss DM die Bezeichnung des Produkts ändern.
Immer wieder werden Händler:innen wegen Verstößen gegen die Health-Claims-Verordnung abgemahnt. Händler:innen, die Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel verkaufen, sollten jede nährwert- und gesundheitsbezogene Aussage auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Gerade harmlos erscheinende Begriffe wie „beruhigend“ oder „bekömmlich“ sorgten in der Vergangenheit für Abmahnungen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
Kommentar schreiben