Negativbewertung zulässig, soweit sie keine unwahren Aussagen enthält
Der Informationsaustausch in einem Online-Bewertungssystem und die Weitergabe an andere Interessenten bildet eine wesentliche Grundlage in einem von Anonymität geprägten Online-Handel. Äußerungen im Rahmen des Bewertungsportals können jedoch nur dann rechtliche Schritte nach sich ziehen, wenn es sich dabei um eine offensichtliche Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung handelt (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014, Az.: 12 O 6/04).
Im Ergebnis stand für das Gericht fest, dass die Käuferin die Schuhe tatsächlich zunächst zugeschickt bekommen hat. Diese mussten allerdings wieder zurück geschickt werden, weil sie nicht passten, was die Richter für erwiesen ansahen.
Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen „Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg!“ nicht zu beanstanden, weil sie nicht offensichtlich unwahr sind. Es ist eher davon auszugehen, dass die Angaben der Käuferin der Wahrheit entsprechen. Vor diesem Hintergrund kann keine Unterlassung, Löschung oder sonst wie gearteten Ansprüche in Bezug auf die vorgenommene Negativbewertung vom Verkäufer beansprucht werden.
Die abgegebene Negativbewertung war damit auch nicht wettbewerbswidrig. Im Übrigen kam es auf die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Mitbewerber gehandelt hat oder nicht, schlussendlich nicht mehr an.
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Es ist zwar selten, das ich eine negative Bewertung erhalte, aber 1. ist es unmöglich jeden Kunden 100prozentig zufrieden zu stellen und 2. gibt es hier auch etwas positives, denn wie ich gemerkt habe, sind alle nachfolgenden positiven Bewertungen sehr ausführlich, fast überschwänglich positiv geschrieben. Viele sehr schön positiv geschriebenen Bewertungen haben für mich weitaus mehr Wert, als hin und wieder eine Negative.
Hierzu gibt es ein schönes Zitat von Herbert Bayard Swope:
"Eine Erfolgsformel kann ich dir nicht geben; aber ich kann dir sagen, was zum Misserfolg führt: der Versuch jedem gerecht zu werden."
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