Testkauf bei Markenverletzungen: Kosten müssen erstattet werden

Veröffentlicht: 30.09.2014
imgAktualisierung: 30.04.2018
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
30.09.2014
img 30.04.2018
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Die Aufwendungen für einen Testkauf sind erstattungsfähig, auch wenn der Schuldner die gekaufte Test-Ware nicht heraus verlangt, so ein aktueller Beschluss.


Die Aufwendungen für einen getätigten Testkauf auf eBay - um eine Markenrechtsverletzung zu überprüfen - sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Schuldner die gekaufte Test-Ware nicht mehr heraus verlangt, so der Leitsatz des aktuellen Beschlusses (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.03.2014, Az.: 4 W 23/14). Für viele Händler frustrierend, nachdem die Kosten für eine Abmahnung schon teuer genug sind.

Geld Hammer

(Bildquelle Money and Gavel: Derek Hatfield via Shutterstock)

Ein Online-Händler verklagte einen anderen Händler wegen einer Markenrechtsverletzung mit der Begründung, dass der Beklagte über eBay gefälschte Marken-Jacken verkauft habe. Der abmahnende Händler hatte, um eine Markenverletzung nachzuweisen, einen Testkauf einer Jacke in Höhe von 242,90 Euro getätigt. Die Kosten für den Testkauf möchte er nun auf gerichtlichem Wege ebenfalls erstattet bekommen.

Landgericht Hamburg: Kosten für Testkauf nur bei Rückgabe der Ware

Das Landgericht Hamburg hat zu diesem Begehren im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens entschieden, dass der abgemahnte Händler den geforderten Betrag für den Testkauf in Höhe von 242,90 Euro nur bei gleichzeitiger Rückgabe des Testkaufgegenstands zu erstatten habe. Dieser war im vorliegenden Fall aber nicht daran interessiert, die Ware zurückzuerhalten.

Gegen die Entscheidung wendete sich der unterlegende Online-Händler. Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei der von ihm zu Testzwecken gekauften Jacke um eine Produktfälschung handele, deren Besitz als gewerblicher Anbieter strafbar sei. Im Übrigen würde er durch eine Herausgabe der gefälschten Jacke in den ihr zustehenden Markenrechten verletzt, da nicht ausgeschlossen sei, dass nach Zurückerhalt der Jacke diese erneut zur Versteigerung angeboten werde. Jedenfalls stünde ihm bei Rückgabe der Jacke ein urheberrechtlicher Vernichtungsanspruch zu.

Kosten für Testkauf erstattungsfähig, auch wenn Test-Ware nicht heraus verlangt wird

Die Tragung der Kosten für den Testkauf ist aber nicht von der Rückgabe des Testkaufgegenstands abhängig zu machen, so letztendlich das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung.

Die Frage, ob erstattungsfähige Kosten für einen Testkauf nur Zug um Zug (d.h. Leistung und Gegenleistung haben gleichzeitig zu erfolgen) gegen Herausgabe des Testkaufgegenstands festgesetzt werden können, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Die Streitfrage brauchte im aktuellen Rechtsstreit aber nicht entschieden zu werden.

Eine Festsetzung der Erstattung der Testkaufkosten Zug um Zug gegen Herausgabe des Testkaufgegenstands setzt voraus, dass der Erstattungspflichtige einen Herausgabeanspruch geltend macht. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Der Verkäufer hatte im Verfahren keinerlei Ansprüche auf Herausgabe der streitgegenständlichen Jacke, die der abmahnende Online-Händler zur Überprüfung der Fälschung von ihm erworben hat, geltend gemacht.

Veröffentlicht: 30.09.2014
img Letzte Aktualisierung: 30.04.2018
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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roland
20.12.2022

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welche Kostenhöhe (Arbeitsaufwand ) ist ohne Produktkosten angemessen?