In kaum einem Online-Shop fehlen die Hinweise: „UVP 99,95 Euro, jetzt 49,95 Euro“ oder ähnliche Formulierungen. Was den Käufer anlocken soll, kann den Händler aber schnell in rechtliche Bedrängnis bringen, denn kaum einer prüft, ob die angegebene Unverbindliche Preisempfehlung tatsächlich noch aktuell ist. Die Online-Werbung mit veraltetem UVP-Preis ist nämlich irreführend, so das Landgericht Wuppertal.

(Bildquelle discount boxes: Kolonko via Shutterstock)
Ein Online-Händler hatte eine Nähmaschine der Marke Pfaff mit einer UVP von (durchgestrichen) 439,00 € beworben. Tatsächlich war diese Maschine in der zu dem Zeitpunkt geltenden Preisliste der Firma Pfaff nicht mehr aufgeführt.
Diese Werbung ist unlauter, so das Gericht in seinem Urteil (Urteil vom 24.02.2014, Az.: 12 O 43/10). Die Bezugnahme auf eine Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist unter anderem dann als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (vgl. BGH GRUR 2004, 437, m.N.).
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