Interesse der Öffentlichkeit an Informationen überwiegt
Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung, dass der Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal zwar nicht unerheblich belastet wird. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu befürchten hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
Auf der anderen Seite war aber einzubeziehen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und die von der Portalbetriberin unterhaltene Bewertungsplattform dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Einzelne muss sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen, so die Richter.
Schutz vor negativen Bewertungen unberührt
Auch auf die negativen (unwahren) Bewertungen geht der Bundesgerichtshof ein. Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von dem Portalbetreiber die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen weiterhin verlangen kann.
Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent.
§ 13 Absatz 6 Telemediengesetz (Pflichten des Diensteanbieters) „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. […]“
Kein Auskunftsanspruch gegen Online-Bewertungsplattform
Der vor dem Bundesgerichtshof klagende Arzt ist nicht der erste, der sich gegen ein Online-Bewertungsportal wendet. Auch eine Kinderärztin hatte gegenüber dem Arztempfehlungsportal www.jameda.de auf Auskunft über die Identität des Autors einer (unwahren) Bewertung geklagt. In dem Fall billigten die Richter die Handhabung des Portalbetreibers und führten aus, dass der Diensteanbieter aus Rücksicht auf die Anonymität der Nutzerdaten keine Auskunft geben darf. Wir haben hier über diesen Fall berichtet.
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