Landgericht Frankfurt untersagt Vertriebsbeschränkung
Auch der Parfümhersteller Coty, der für den Vertrieb von bekannten Markenparfums wie Davidoff bekannt ist, machte von der unter Markenherstellern gängigen Praxis der Beschränkung des Vertriebs über das Internet Gebrauch und stoppte die Belieferung einer Prafümerie, soweit diese die Coty-Produkte über Online-Marktplätze vertreibt.
Das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte den Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon, weil dieses Vorgehen gegen das geltende Kartellverbot verstoße (AZ 2-03 O 128/13). Damit folgt das Gericht der Tendenz in der Rechtsprechung, derartige strenge Vertriebsbeschränkungen für unzulässig zu erklären.
Das Gericht nahm u.a. auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Bezug, der schon im Jahr 2011 zum Thema Stellung bezogen und in seinem Urteil vom 13.10.2011 (Az.: C 439/09-Pierre Fabre Dermo-Cosmétique) klargestellt hat, dass Vertriebsbeschränkungen bzgl. des Vertriebs im Internet nur in Ausnahmefällen und unter strenger Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zulässig sind.
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Unsere italienischen Hersteller machen das: wehe du bist nur 1€ unter dem UVP, dann wirst du zukünftig eben überhaupt nicht mehr beliefert.
und das finde ich auch richtig so. Die Ware muss seinen Preis haben!
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