Im letzten Monat hat das Oberlandesgericht Hamburg bekräftigt, dass die wesentlichen Merkmale im Online-Handel nicht nur im Angebot (z.B. in der Artikelbeschreibung) genannt werden müssen, sondern auch auf der Bestellungsübersichtsseite. Dabei konkretisierte das Gericht, welche Angaben als „wesentlich“ gelten und daher angegeben werden müssen (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14).

(Bildquelle Law Book: sergign via Shutterstock)
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