Die Konkurrenz im Online-Handel ist groß. Also muss man dem Kunden etwas bieten, was der Mitbewerber nicht geben kann. Doch Werbeaussagen können schnell nach hinten losegehen, wenn sie etwas hervorheben, was dem Kunden schon nach dem Gesetz zusteht. Welche Aussagen unzulässig sind, habt der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden gehabt (Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12).

(Bildquelle Law scales on table. Symbol of justice: BrAt82 via Shutterstock)
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in der Tat, inzwischen kann das Wort "selbstverständ lich" wieder verwendet werden, allerdings sollten Sie es bei diesem Wort belassen, da Synonyme unter Umständen Probleme bereiten könnten.
Die Redaktion
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Wie sieht es denn dann generell aus? Kann ich nun mit dem Wort "selbstverständ lich" doch wieder werben (also eine Unzulässigkeit wieder zulässig machen?
Kann ich dann folgendes schreiben?:
Der Versand der Ware erfolgt "selbstverständ lich" auf Risiko des Unternehmers
"selbstverständ lich" gilt 14-tägige Geld-Zurück-Gar antie
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dumm, dümmer , deutsch !
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die Werbung mit „nickelfrei“ ist weniger unter dem Gesichtspunkt der Selbstverständl ichkeitenwerbun g problematisch, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Irreführung. Eine falsche Werbung mit „nickelfrei“ ist reglmäßig Gegenstand von Abmahnung, wenn die Aussage nicht zutreffend ist. Vergewissern Sie sich deshalb, bevor Sie die Aussage aufnehmen.
onlinehaendler-news.de/.../...
Die Redaktion
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Guter Bericht nur das einzigste was mich wirklich stört an der ganzen Geschichte das sich die meisten DEUTSCHEN HÄNDELR auch dran halten. Weil Sie dafür auch Abmahnfähig sind.
Wiederrum die ausländischen Händler auserhalb EU sich ins fäustchen lachen weil die Regelung bei ihnen nicht eintritt (mahn mal einen in China ab :D :D :D) . und die dadurch weiterhin scharbanack treiben können ohne Ende.
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