BGH: Die Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten ist unzulässig

Veröffentlicht: 25.08.2014
imgAktualisierung: 23.09.2014
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
25.08.2014
img 23.09.2014
ca. 3 Min.
Etwas besonders zu bewerben, was dem Kunden per Gesetz zusteht, ist nicht erlaubt. Für einen Wettbewerbsverstoß bedarf es auch nicht der hervorgehobenen Darstellung dieser Werbung.


Die Konkurrenz im Online-Handel ist groß. Also muss man dem Kunden etwas bieten, was der Mitbewerber nicht geben kann. Doch Werbeaussagen können schnell nach hinten losegehen, wenn sie etwas hervorheben, was dem Kunden schon nach dem Gesetz zusteht. Welche Aussagen unzulässig sind, habt der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden gehabt (Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12).

Recht Justiz Urteil

 (Bildquelle Law scales on table. Symbol of justice: BrAt82 via Shutterstock)

Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig

Das Gesetz geben den unlauteren Wettbewerb regelt zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie folgt:

§ 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3UWG: "Unzulässige geschäftliche Handlungen sind […] die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine  Besonderheit des Angebots dar; […]"

Nach dieser Vorschrift stellt „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“, eine gegenüber Verbrauchern stets unzulässige geschäftliche Handlung dar. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht ohnehin per Gesetz zustehen.

Unzulässig: „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“

In der dem Bundesgerichtshof vorliegenden Werbung mit „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“ wird der Eindruck hervorgerufen, die "Geld-Zurück-Garantie" sei eine freiwillige Leistung und stellte deshalb Besonderheiten des Angebots dar. Die "14-tägige Geld-Zurück-Garantie" ging aber in dem konkreten Fall über das bei Fernabsatzverträgen für Verbraucher grundsätzlich zwingend bestehende Widerrufsrecht nicht hinaus und darf deshalb nicht als etwas Besonders beworben werden. Die Aussage stellt daher eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar.

Unzulässig: „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko des Unternehmers“

Die Aussage „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko des Unternehmers“ entspricht der zwingenden gesetzlichen Regelung: Im Fernabsatzhandel trifft den Händler gegenüber den bestellenden Verbrauchern allein und in vollem Umfang das Versandrisiko, und zwar unabdingbar. Dass der Käufer durch die Bestellung von Waren bei einem Unternehmer kein Risiko in Hinblick auf Transportschäden oder Verlust eingeht, ist demnach sein gesetzlich bestehendes Recht.

Wird – wie hier - der Eindruck hervorgerufen, die Regelung über die Risikotragung beim Versand seien freiwillige Leistungen und stellten deshalb Besonderheiten eines Angebots dar, so ist dies als Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig.

Zulässig: „Es gilt selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren“

Eine unzulässige Werbung mit bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt hingegen nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend – wie hier - bezeichnet werden. Mit dieser Formulierung „selbstverständlich“ wird für den angesprochenen Verbraucher klargestellt, dass er von der Beklagten insoweit keine Rechte eingeräumt bekommt, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. Die Aussage ist im konkreten Fall nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten einzustufen.

Keine hervorgehobene Darstellung notwendig

Die unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Das kann durch eine blickfangmäßige Herausstellung geschehen. Zwingend ist ein Blickfang aber nicht.

Veröffentlicht: 25.08.2014
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
8 Kommentare
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Redaktion
28.08.2014

Antworten

Lieber Markus,

in der Tat, inzwischen kann das Wort "selbstverständ lich" wieder verwendet werden, allerdings sollten Sie es bei diesem Wort belassen, da Synonyme unter Umständen Probleme bereiten könnten.


Die Redaktion
Markus
28.08.2014

Antworten

An die Händlerbund Redaktion:

Wie sieht es denn dann generell aus? Kann ich nun mit dem Wort "selbstverständ lich" doch wieder werben (also eine Unzulässigkeit wieder zulässig machen?

Kann ich dann folgendes schreiben?:
Der Versand der Ware erfolgt "selbstverständ lich" auf Risiko des Unternehmers

"selbstverständ lich" gilt 14-tägige Geld-Zurück-Gar antie
ratatosk
28.08.2014

Antworten

Bei diesem Zusammenspiel von Abmahnmafia mit der Politik kann man nur mehr sagen,
dumm, dümmer , deutsch !
Redaktion
28.08.2014

Antworten

Liebe Maren W.,

die Werbung mit „nickelfrei“ ist weniger unter dem Gesichtspunkt der Selbstverständl ichkeitenwerbun g problematisch, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Irreführung. Eine falsche Werbung mit „nickelfrei“ ist reglmäßig Gegenstand von Abmahnung, wenn die Aussage nicht zutreffend ist. Vergewissern Sie sich deshalb, bevor Sie die Aussage aufnehmen.

onlinehaendler-news.de/.../...


Die Redaktion
maren w.
27.08.2014

Antworten

Ich habe vor kurzem gelesen, dass auch die Formulierung "nickelfrei" beim Verkauf von Schmuck unter diese Selbstverständl ichkeiten fällt. Da allerdings bei weitem nicht alle Schmuckteile, die man verarbeiten kann, auch tatsächlich nickelfrei sind bzw sobald man diese Angabe aus den Angebotstexten entfernt, viele Kundenanfragen diesbezüglich kommen, empfinde ich diesen Punkt als extrem schwierig.
Waldemar Ch.
27.08.2014

Antworten

Es sind nicht die deutschen Händler die hier die Werbung mit Selbsverständli chkeiten betreiben sondern eher die ausländischen Händler die aus Fernost direkt die Ware vertreiben z.b Angabe Artikel Standort Hamburg oder Frankfurt usw. dabei handeln die aus China umgehen jegliche Garantiepflicht en Versicherungen und Herstellergewäh rleistung. Werben mit Lieferdiensten verkaufen ohne Rechnung. umgehen durch die kleinmengen an steuergelder die händler zahlen müssen wen sie importieren. Machen deutsche Fahnen auf die Artikel Bilder dass die Endverbraucher Denken das kommt aus Deutschland.
Waldemar Ch.
27.08.2014

Antworten

Hallo zusammen,
Guter Bericht nur das einzigste was mich wirklich stört an der ganzen Geschichte das sich die meisten DEUTSCHEN HÄNDELR auch dran halten. Weil Sie dafür auch Abmahnfähig sind.
Wiederrum die ausländischen Händler auserhalb EU sich ins fäustchen lachen weil die Regelung bei ihnen nicht eintritt (mahn mal einen in China ab :D :D :D) . und die dadurch weiterhin scharbanack treiben können ohne Ende.
Jens
27.08.2014

Antworten

Unzulässig sind z.B. auch eine Hervorhebung der CE-Kennzeichnun g sofern diese gesetlich nötig ist oder bei Schmuckverkäufe rn mit "Nickelfrei" .