Ein Facharzt für Orthopädie warb auf seiner Internetseite für eine bestimmte Behandlungsform. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter …“ ein elektronischer Verweis (Link) zur Startseite der Internetpräsenz eines Forschungsverbandes. Diese Gestaltung führt jedoch nicht automatisch zu einer (Mit)Haftung desjenigen, der den Link setzt.

(Bildquelle Internet-Gesetze: 3dfoto via Shutterstock)
Werden auf den Unterseiten, auf die der Link navigiert, irreführende Aussagen getroffen, führt dies nicht per se zu einer Verantwortlichkeit. Auch dem Arzt im konkreten Fall sind die nach Klick auf den Link abrufbaren wettbewerbswidrigen Aussagen nicht zuzurechnen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 6 U 49/13). Der beklagte Arzt habe nach Meinung der Richter nicht für die streitbefangenen Angaben auf der anderen Webseite einzustehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich mit dem Setzen des Links die Inhalte des fremden Internetauftritts in einer Weise zu Eigen gemacht hat, die es rechtfertigt, ihm diese Inhalte wie eigene Werbeaussagen zuzurechnen.
Der elektronische Verweis mit der vorangestellten Ankündigung von „Informationen auch über die Studienlage“ wirkt eher wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringt.
Hinzu kommt, dass der gesetzte Link nicht etwa unmittelbar zu den beanstandeten Aussagen führte, sondern zu der – für sich genommen – beanstandungsfreien Startseite des Internetauftritts.
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