Werbeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als “Made in Germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ sind irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.03.2014 (Az.: 4 U 121/13) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

(Bildquelle Kondome: SCOTTCHAN via shutterstock.com)
Das abgemahnte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Deutschland ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit “Made in Germany“, als “deutsche Markenware“ und als “deutsche Markenkondome“.
Der deutsche Hersteller bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichte und Reißfestigkeit.
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