Die Nutzung eines Rückgabe- oder Stornierungsformulares ist eine zulässige Möglichkeit das Widerrufsrecht auszuüben. Sind jedoch noch weitere Schritte notwendig z.B. die Bestätigung der Widerrufserklärung durch eine Bestätigungsmail, hindert dies die wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes nicht. Das entschied das Amtsgericht München.

(Bildquelle Buch mit Richterhammer: sergign via Shutterstock)
Wird einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Erklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Das Widerrufsrecht und dessen Ausübung darf jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass nach der Nutzung eines Stornierungsformulars eine zugesendete Bestätigung nicht erneut „bestätigt“ wird (Urteil des Amtsgerichts München vom 20.3.14, AZ 261 C 3733/14 - nicht rechtskräftig).
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