Die Grundpreisangabe bereitet vielen Online-Händlern große Schwierigkeiten. Auch bei der Errechnung des Grundpreises bei Gratiszugaben standen Online-Händler vor der Frage, wie diese nun zu berechnen ist. Die Frage hat nun der Bundesgerichtshof auf dem Tisch gehabt und dahingehend entschieden, dass in dem konkreten Fall die Gratiszugaben mit in den Grundpreis anzurechnen sind.
(Bildquelle geteilter Euro: imagineerinx via Shutterstock)
Gemäß der Preisangabenverordnung hat ein Verkäufer beim Verkauf von Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche einen Grundpreis anzugeben. Auf welche Weise der Grundpreis zu errechnen ist – insbesondere bei Gratiszugaben -, ist in den geltenden Bestimmungen jedoch nicht geregelt.
Die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Grundpreis bei Gratiszugaben hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gefällt: Es stellt keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar, wenn ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren zum beworbenen Endpreis errechnet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2013, Az. I ZR 139/12).


Kommentar schreiben