Grundsätzlich dürfen Waren samt einer kostenfreien Werbezugabe verkauft werden. Nicht aber, wenn die beworbenen Produkte unter die Kategorie Arzneimittel, Medizinprodukte oder sonstige Gegenstände mit körperlicher Wirkung zählen. Hier soll der Schutz des Verbrauchers besonders hoch eingestuft werden, so das Oberlandesgereicht Celle in einem kürzlich ergangenem Urteil.

(Bildquelle Holzhammer mit Brille: Oleksiy Mark via Shutterstock)
Aufgrund der Fülle von Online-Shops und Plattformangeboten kann der Kunde das preisgünstigste Angebot wählen. Aber wie kann der Kaufinteressent zum Käufer im eigenen Online-Shop gemacht werden? Der Kunde muss den Eindruck bekommen, etwas Besonderes zu erhalten, was er bei gleicher Leistung bei der Konkurrenz nicht geboten bekommt.
So können beispielsweise das Versprechen von Rabatten oder kostenlosen Gratiszugaben die eine oder andere Kaufentscheidung leichter machen. Grundsätzlich dürfen Produkte mit Gratiszugaben verkauft werden, nicht aber, wenn es um Medizinprodukte oder andere Gesundheitsprodukte geht. Hier gibt es strenge Regeln wie ein Urteil des Oberlandesgericht Celle in Erinnerung ruft (Urteil vom 13. März 2014 - Az. 13 U 106/13).
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