Auf der berühmt-berüchtigten Seite „kino.to“ wurden seit Jahren Filme illegal verbreitet. Wirkliche Handhabe hatten die Betroffenen nicht. Obwohl die Seite kino.to selbst nicht mehr online ist, haben die Richter des Europäischen Gerichtshof ein wegweisendes Urteil gefällt, das auch auf ähnliche Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten Einfluss haben wird.

(Bildquelle Access denied: alexmillos via Shutterstock)
Der Europäische Gerichtshof hat vergangene Woche im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens entschieden, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten (sog.Access-Provider) dazu verpflichtet werden können, den Zugang zu Websites zu sperren, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke in unzulässiger Weise weiter verbreitet werden (Urteil vom 27.03.2014; Az.: C-314/12).
Eine solche Anordnung zur Sperrung des Zugangs und ihre Umsetzung muss allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen drei betroffenen Grundrechten (Urheberrecht – unternehmerische Freiheit des Access-Providers – Informationsfreiheit der Internetnutzer) sicherstellen.
Die Constantin Film Verleih GmbH und die Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH, ein österreichisches Unternehmen, mussten feststellen, dass ihre Filme ohne ihre Zustimmung auf der Website „kino.to“ angesehen und sogar heruntergeladen werden konnten.
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