Um künftige Kunden von den eigenen Befähigungen zu überzeugen, werben meist Unternehmen im kreativen Bereich mit den Namen ihrer Auftraggeber. Dabei werden die bisherigen Arbeitsergebnisse als Referenz verwendet und auf den Internetseiten präsentiert. Wie weit dies rechtlich zulässig ist – insbesondere wenn alle Rechte übertragen wurden – hat kürzlich das Landgericht Berlin entschieden.

(Bildquelle Hammer und Copyright: 3dfoto via Shutterstock)
Für die Gewinnung neuer Kunden ist die Präsentation der bisher geleisteten Arbeitsergebnisse auf einem Internetauftritt - insbesondere im gestalterischen Bereich - von großer Wichtigkeit. Doch die Abbildung der Werke und die Nennung der Kunden als Referenz für das eigene Schaffen und dessen Qualität können problematisch werden, wenn der Auftraggeber mit der Referenz-Werbung nicht einverstanden ist. Auch das Landgericht Berlin hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen.
Ein Grafikdesigner, der mit der Gestaltung einer Webseite beauftragt war, darf seine Arbeiten als Referenz auf seiner Webseite zeigen, weil dies „geschäftsüblich“ sei. Dies gelte nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch dann, wenn die Designagentur das ausschließliche Nutzungsrecht gar nicht mehr inne hat (Urteil vom 03.12.2013, Az.: 15 O 318/12).
Kommentar schreiben